der Asylberechtigten erstellt und geprüft, ob in diesen Staaten eine nachhaltige und wesentliche Änderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse eingetreten ist. Ergibt sich aus der Analyse, dass es in einem Herkunftsstaat zu einer solchen wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse gekommen ist, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, ist im Hinblick auf die betroffenen Asylberechtigten im Rahmen des § 7 AsylG 2005 jedenfalls ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten einzuleiten.
Wird ein solches Aberkennungsverfahren aufgrund des Ergebnisses einer Analyse eingeleitet, ist dies dem Fremden formlos mitzuteilen und tritt somit noch keine ex lege Verlängerung seines Aufenthaltsrechts ein. Daher ist für den Fremden nach Ablauf seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung klar erkennbar, ob sein Aufenthaltsrecht in Zukunft unbefristet ist.
Im Hinblick auf die Familienzusammenführung kann im Rahmen des Unionsrechts vom zuziehenden Familienangehörigen verlangt werden, eine Unterkunft, eine Krankenversicherung sowie feste und regelmäßige Einkünfte iSd § 11 Abs. 5 NAG nachzuweisen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz durch den zuziehenden Familienangehörigen nicht binnen drei Monaten nach Zuerkennung des Asylberechtigtenstatus der Bezugsperson gestellt wird. Diese Option wird nun in § 35 AsylG 2005 aufgenommen. Bei Antragstellung innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung des Asylberechtigtenstatus an den Zusammenführenden bleiben die Voraussetzungen für den Familiennachzug zu Asylberechtigten wie bisher.
Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten müssen künftig unabhängig vom Antragszeitpunkt diese Zusatzvoraussetzungen (Unterkunftsnachweis, Krankenversicherung und feste und regelmäßige Einkünfte iSd § 11 Abs. 5 NAG) erfüllen.
Bei Nichterfüllung dieser zusätzlichen Voraussetzungen erfolgt jedoch keine automatische Ablehnung, sondern ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich ein Anspruch auf Familienzusammenführung im Lichte des Art. 8 der Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur ergibt und ist gegebenenfalls der Nachzug zu gewähren.
Für unbegleitete minderjährige Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte, die ihre Eltern nachholen wollen, gelten die Zusatzvoraussetzungen (Unterkunftsnachweis, die Krankenversicherung und feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG) aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von vornherein nicht.
Zudem wird die Wartefrist für Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten von bisher einem auf nunmehr drei Jahre erstreckt.
In § 67 AsylG 2005 wird verankert, dass Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte künftig unverzüglich nach Zuerkennung des Status zum Zwecke der Integrationsförderung beim zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) persönlich zu erscheinen haben. Der ÖIF führt insbesondere Orientierungsgespräche, definiert Integrationserfordernisse und informiert über Integrationsleistungen. Über diese Verpflichtung sind die Betroffenen zugleich mit Statuszuerkennung zu informieren. Im Falle eines im Zuge eines Aberkennungsverfahrens eingeleiteten Rückkehrentscheidungsverfahren kann die Teilnahme an den Integrationsangeboten des ÖIF entsprechend bei der Art. 8 EMRK Abwägung im Zuge der Prüfung des Grades der Integration gemäß § 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG berücksichtigt werden. In § 68 AsylG 2005 wird klargestellt, dass Maßnahmen der Integrationshilfe nach Maßgabe finanzieller und organisatorischer Ressourcen auch Asylwerbern, denen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein Schutzstatus zuerkannt wird, zu gewähren sind.
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