Außerdem wird im AsylG 2005 ein 5. Abschnitt im 4. Hauptstück mit Sonderbestimmungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der inneren Sicherheit während der Durchführung von Grenzkontrollen eingeführt, welcher basierend auf Art. 72 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) von einzelnen Bestimmungen des Unions-Sekundärrecht abweicht. Die abgeleitete Befugnis der Abweichung von Sekundärrecht wurde in von der Bundesregierung eingeholten Rechtsgutachten zur Einhaltung des verfassungsrechtlichen Rahmens (em. Univ.-Prof. Dr. Bernd-Christian Funk, Universität Wien) und zur Einhaltung des europarechtlichen Rahmens (Univ.-Prof. Dr. Walter Obwexer, Universität Innsbruck), bestätigt
Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich bezüglich des Art. 1 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Asyl), bezüglich des Art. 2 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung) und Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG (Fremdenpolizei), bezüglich des Art. 3 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung, Asyl) und bezüglich des Art. 4 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm).
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Asylgesetzes 2005)
Zu Z 1 bis 4 (Inhaltsverzeichnis):
Dabei handelt es sich um die notwendigen Adaptierungen des Inhaltsverzeichnisses.
Zu Z 5 (§ 2 Abs. 1 Z 15):
Aufgrund der Einführung eines zunächst befristeten Aufenthaltsrechts für Asylberechtigte ist eine entsprechende Adaptierung der Begriffsbestimmung erforderlich. Im Unterschied zum Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Status des Asylberechtigten nach der ersten Verlängerung – sofern keine Aberkennung des Status erfolgt – weiterhin ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht verbunden.
Zu Z 6 (§ 3 Abs. 4 bis 4b):
Nach Vorbild des Art. 24 Abs. 1 der Status-Richtlinie wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung für Personen, die den Status des Asylberechtigten erhalten, eingeführt. Im Falle der Zuerkennung dieses Status erhalten Asylberechtigte ex lege eine Aufenthaltsberechtigung, die zunächst auf drei Jahre befristet ist.
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung erfolgt ex lege eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung, sofern nicht die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorliegen. Zu den Aberkennungsgründen zählen etwa die Begehung eines besonders schweren Verbrechens oder auch der Wegfall von Umständen, aufgrund derer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, sofern der Betroffene es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
Mit Rechtskraft einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt das Aufenthaltsrecht ex lege und ist die Karte für Asylberechtigte abzugeben. Im Falle der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfolgt zugleich auch im Rahmen des § 10 Abs. 1 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Bis zur Rechtskraft der Aberkennung gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter.
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