Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll123. Sitzung / Seite 130

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Es wird nunmehr vorgesehen (Abs. 4a), dass seitens der Staatendokumentation des Bundesamtes zumindest einmal im Kalenderjahr in Form einer Analyse geprüft wird, ob es in jenen Ländern, aus denen in den letzten fünf Jahren die meisten Asylberechtigten gekommen sind, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse gekommen ist, die für die Furcht der Betroffenen vor Verfolgung mitbestimmend sind. Ergibt sich aus der Analyse, dass es zu solchen Veränderungen im Sinne einer Verbesserung der Lage gekommen ist, ist bei den Asylberechtigten aus diesen Herkunftsstaaten im Rahmen des § 7 Abs. 2 iVm Abs. 3 ein Verfahren zur Aberkennung des Status einzuleiten. Dem Wortlaut des Abs. 4a entsprechend, muss die Staatendokumentation des Bundesamtes mindestens einmal jährlich eine Analyse erstellen. Abhängig von geopolitischen Entwicklungen kann die Erstellung einer Analyse jedoch auch mehrmals im Jahr geboten sein.

Die Aberkennung des Status von Asylberechtigten aus Herkunftsstaaten, die nicht von der Analyse erfasst sind, bleibt davon unberührt und erfolgt im Rahmen des § 7. Liegen entsprechende Informationen zu geänderten, wesentlichen und dauerhaften Umständen der Verhältnisse in solchen Herkunftsstaaten vor, ist auf Basis dieser Informationen in gleicher Weise ein Aberkennungsverfahren einzuleiten.

Diese Neuregelungen bedeuten, dass vom Bundesamt systematisch zu prüfen ist, ob im Einzelfall Gründe für die Aberkennung des Status vorliegen, da gegebenenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten ist und diesfalls eine Mitteilung an den Betroffenen über die Einleitung des Verfahrens zu ergehen hat (siehe § 7 Abs. 2a neu).

Unabhängig von diesen Neuregelungen gelten aber die allgemeinen Regelungen zur Aberkennung unverändert weiter. Bei Vorliegen von Aberkennungsgründen ist ein Aberkennungsverfahren wie bisher jederzeit einzuleiten, d.h. auch vor Ablauf der dreijährigen Befristung oder im Rahmen des § 7, wenn bereits ein unbefristetes Aufenthaltsrecht vorliegt, aber die zeitlichen Grenzen des § 7 Abs. 3 noch nicht erreicht sind.

In Abs. 4b wird in sachgerechter Weise nach dem Vorbild des geltenden § 8 Abs. 5 normiert, dass im Falle eines Familiennachzuges der nachziehende Familien­ange­hörige eine Aufenthaltsberechtigung bekommt, die die gleiche Befristung wie die der Bezugsperson aufweist. Dies steht im Einklang mit Art. 24 zweiter Unterabsatz Status-Richtlinie. Somit ist gewährleistet, dass die Verfahren von Familienangehörigen „unter einem“ bzw. gleichzeitig geführt werden. Zur unbefristeten Verlängerung der Aufent­halts­berechtigung ist ebenso wie bei der Bezugsperson auch bei den Familien­angehörigen zu prüfen, ob keine Voraussetzungen für die Einleitung eines Aberken­nungsverfahrens vorliegen. Wird der Asylberechtigtenstatus der Bezugsperson aber­kannt (z.B. wegen Straffälligkeit), führt dies jedoch nicht automatisch zu einer Aber­kennung des Status der Familienangehörigen; der Status jedes Familien­ange­hörigen muss gesondert überprüft werden.

Zu Z 7 (§ 7 Abs. 2a):

In sachgerechter Weise wird normiert, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status jener Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten ist, wenn sich bezüglich deren Herkunfts-staaten aus einer Analyse des Bundesamtes nach § 3 Abs. 4a ergibt, dass es dort zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politi­schen Verhältnisse gekommen ist, die für die Furcht vor Verfolgung mitbestimmend sind. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH vom 24.6.1999, Zl. 98/20/0246 oder vom 01.04.2004, Zl. 2001/20/0286) können „grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe“, woraus sich der


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