Verlust der zunächst gegebenen Flüchtlingseigenschaft ergeben kann. Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat, aus der sich der Verlust der Flüchtlingseigenschaft ergeben soll, setzt nach der Judikatur eine „gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungzeitraumes bedarf“ (vgl. VwGH vom 19.10.2006, Zl. 2006/19/0372). Dabei ist weiterhin § 7 Abs. 3 entsprechend zu beachten, d.h. eine Aberkennung ist bei nicht straffälligen Asylberechtigten grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung möglich. Diese Verpflichtung zur Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ist unabhängig von der dreijährigen Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung zu sehen. Beispielsweise kann ein Aberkennungsverfahren bereits ein Jahr nach Ausstellung der Aufenthaltsberechtigung verpflichtend einzuleiten sein, wenn sich schon zu diesem Zeitpunkt eine der o.a. Judikatur entsprechende Situationsänderung aus der Analyse ergibt. Wird ein solches Aberkennungsverfahren wegen einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse eingeleitet, hat dies das Bundesamt dem betroffenen Fremden formlos schriftlich mitzuteilen.
An den Aberkennungsgründen bzw. der notwendigen Prüfung des Wegfalls der individuellen Verfolgungsgründe ändern die Regelungen zur Analyse klarerweise nichts. D.h. ob eine tatsächliche Aberkennung erfolgt, richtet sich nach wie vor nach § 7 Abs. 1 iVm mit den dort genannten Rechtsgrundlagen. Der Analyse kommt für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Bewertung, ob und inwieweit die individuellen Fluchtgründe weggefallen sind, keine andere Rolle oder kein anderer Beweiswert als bisher die Informationen der Staatendokumentation zu. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im erstinstanzlichen Verfahren bleibt weiterhin zentrale Aufgabe der verfahrensführenden Stelle des Bundesamtes. Die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens bedeutet somit klarerweise nicht zwangsläufig auch eine tatsächliche Aberkennung und Außerlandesbringung. Je nach den Umständen und dem Sachverhalt des Einzelfalls kann das Aberkennungsverfahren von Amts wegen eingestellt werden (wenn etwa das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nicht festgestellt werden kann) oder das Verfahren auch mit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz, der Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels oder einer Duldung enden.
Zu Z 8 (§ 17 Abs. 6):
Unterbleibt eine Anordnung des Bundesamtes gemäß § 43 Abs. 2 BFA-VG (wenn sich der Asylwerber in Haft befindet oder wenn keine Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes möglich ist) gilt nach geltender Rechtslage der Antrag nach Durchführung der Befragung, Durchsuchung und erkennungsdienstlichen Behandlung als eingebracht. Die Regelung des § 43 Abs. 2 Z 2 BFA-VG zielt dabei auf die Bewältigung von großen Fluchtbewegungen ab, welche zu nicht vorhersehbaren Unterbringungsengpässen in den Betreuungseinrichtungen des Bundes führen. Mit Antragseinbringung ist der Beginn des Fristenlaufs nach § 28 Abs. 2 verbunden; der Antrag ist demnach jedenfalls zuzulassen, sofern das Bundesamt nicht binnen 20 Tagen ab Antragseinbringung über die Zurückweisung des Antrages entscheidet.
Dieser letzte Satz war bereits in § 17 Abs. 6 idF vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 (FrÄG 2015) enthalten und entfiel aufgrund eines Redaktionsversehens im Zuge des FrÄG 2015. Zukünftig wird daher in den (Ausnahme-)Fällen des § 43 Abs. 2 BFA-VG der Fristenlauf des § 28 Abs. 2 (Zulassung zum Asylverfahren, wenn nicht binnen 20 Tagen nach Antragseinbringung der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird) dann beginnen, wenn das Bundesamt eine erste Verfahrenshandlung gesetzt hat. Somit wird die Rechtslage gemäß der Stammfassung des § 17 Abs. 6 wiederhergestellt.
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