Personengruppen, wie insbesondere unbegleiteten Minderjährigen, anzustreben sein. Von der Ermächtigung durch Art. 31 Abs. 3, 3. Unterabsatz der Verfahrens-RL, in begründeten Einzelfällen eine Fristverlängerung um weitere drei Monate vorzusehen, wird nicht Gebrauch gemacht.
Die Regelung wird befristet für zwei Jahre eingeführt; die Belastung für das Bundesamt wird entsprechend den Prognosen für 2016 und der Erledigung der bis dahin anfallenden Verfahren für diesen Zeitraum jedenfalls den angeführten Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 3, 2. Unterabsatz b Verfahrens-RL entsprechen.
Durch die Verlängerung der Entscheidungsfrist wird auch sichergestellt, dass der Rechtschutz vollumfänglich gewährleistet werden kann, während im Fall der Säumnis und der Entscheidung durch ein Verwaltungsgericht eine Entscheidungsebene des Verfahrens entfällt. Die Verpflichtung der Behörden, entsprechend ihren Möglichkeiten rasch, d.h. ohne unnötigen Aufschub, zu entscheiden, wird davon nicht berührt.
Zu Z 11 (§ 33 Abs. 2):
Der Verweis auf die Fälle der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a) in § 33 Abs. 2 kann entfallen. Anders als in den Fällen der Drittstaatensicherheit, bei denen der Fremde in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann – d.h. ihm dort ein Asylverfahren „nur“ offen steht – hat er in den Fällen des § 4a bereits von einem Mitgliedstaat oder der Schweiz einen internationalen Schutzstatus erhalten. Die Einbindung des UNHCR vor Zurückweisung des Antrages im Flughafenverfahren ist vor diesem Hintergrund in diesen Fällen nicht zweckmäßig.
Zu Z 12 bis 16 (§ 35):
Abs. 1:
In Abs. 1 Satz 1 entfällt der Bezug zu den subsidiär Schutzberechtigten, da sich zur leichteren Lesbarkeit die Regelungen für Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten nunmehr in Abs. 2 befinden und Abs. 1 ausschließlich für Familienangehörige von Asylberechtigten gilt.
Für Anträge von Familienangehörigen eines Asylberechtigten gilt in Hinkunft, dass bei jenen Anträgen auf Erteilung eines Einreisetitels, die mehr als drei Monate nach Zuerkennung des Asylberechtigtenstatus der familienzusammenführenden Bezugsperson eingebracht wurden, die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zusätzlich nachzuweisen sind. Dies entspricht Art. 12 Abs. 1, 3. Unterabsatz der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungs-RL). Diese Voraussetzungen umfassen die Erbringung von Nachweisen einer adäquaten Unterkunft, einer Krankenversicherung sowie fester und regelmäßiger Einkünfte im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG.
Bei jenen Anträgen auf Erteilung eines Einreisetitels, die innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung des Asylberechtigtenstatus der Bezugsperson eingebracht werden, sind diese Zusatzvoraussetzungen entsprechend Art. 12 Abs. 1, erster Unterabsatz nicht zu erbringen; es gilt daher für diese Anträge weiterhin die bisherige Rechtslage. Bei Antragsstellung eines Asylberechtigten, der als gesetzlicher Vertreter für seine Kinder oder als Bevollmächtigter für einen anderen Familienangehörigen im Inland einen Antrag einbringt, wäre dieser Antrag von der unzuständigen Behörde gemäß § 6 AVG an die zuständige Behörde (Berufsvertretungsbehörde im Ausland) weiterzuleiten.
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