Abs. 2:
Die Stattgebung eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels ist für Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten in Hinkunft erst dann möglich, wenn der Bezugsperson der Status als subsidiär Schutzberechtigter bereits seit drei Jahren zukommt und die zusätzlichen Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nachgewiesen werden. Die Familienzusammenführungs-RL findet auf Familienangehörige der subsidiär Schutzberechtigten keine Anwendung.
Abs. 2a:
Handelt es sich bei der Bezugsperson um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, sollen im Falle des Familiennachzuges der Eltern des Minderjährigen die zusätzlichen Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 (Unterkunftsnachweis, Krankenversicherung sowie feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG) jedoch nicht erfüllt werden müssen. Daher ist vorgesehen, dass in solchen Fällen die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt gelten. Die Minderjährigkeit des zusammenführenden Fremden muss dabei im Zeitpunkt der Antragstellung des Familiennachzugs der Eltern vorliegen.
Abs. 3:
Diese Ergänzung dient der besseren Verständlichkeit. Hinzu kommt, dass die österreichischen Vertretungsbehörden gegebenenfalls auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf die Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken haben, d.h., dass sie den Antragsteller auf möglicherweise fehlende Unterlagen aufmerksam zu machen und ihn zur Vorlage der notwendigen Unterlagen aufzufordern haben. Es handelt sich dabei um eine objektiv-rechtliche Verpflichtung der Vertretungsbehörden (vgl. auch § 23 Abs. 1 NAG), die der Verfahrensmaxime einer raschen und effizienten Verfahrensführung dient; die Regelung des § 13 Abs. 3 AVG bleibt davon unberührt.
Abs. 4:
Z 3 stellt klar, dass im Falle einer später als drei Monate nach Statuszuerkennung erfolgten Antragsstellung des Familienangehörigen eines Asylberechtigten oder im Falle des Antrages des Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten eine positive Mitteilung durch das Bundesamt nur erfolgen darf, wenn die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, wobei aber vor einer negativen Mitteilung zu prüfen ist, ob sich ein Anspruch auf Familienzusammenführung im Lichte des Art. 8 EMRK entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur ergibt. Nach der Judikatur (vgl. z.B. VwGH vom 11.11.2013, Zl 2013/22/0224) ist etwa bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist, zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie, den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte.
Zu Z 17 (5. Abschnitt samt Überschrift):
Die nachstehend dargestellte aus Art. 72 AEUV abgeleitete Befugnis der Abweichung von Sekundärrecht, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und dem Schutz der inneren Sicherheit dient, wurde in von der Bundesregierung eingeholten Rechtsgutachten zur Einhaltung des verfassungsrechtlichen Rahmens (em. Univ.-Prof. Dr. Bernd-Christian Funk, Universität Wien) und zur Einhaltung des europarechtlichen Rahmens (Univ.-Prof. Dr. Walter Obwexer, Universität Innsbruck), bestätigt. So ist in den „Gemeinsamen Schlussfolgerungen der Gutachter“ unter Punkt 7. festgehalten: „Aus alledem folgt, dass Österreich sowohl völkerrechtlich als auch unionsrechtlich
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