zuletzt aufgrund sprachlicher Barrieren – erheblich unter dem Vergleichsniveau anderer Fremder aus EU-Ländern. Dementsprechend ist der Beitrag zur Finanzierung des Staatshaushaltes durch Schutzberechtigte zumeist geringer, hingegen die Inanspruchnahme von Sozialleistungen oft erforderlich. Dies trägt somit nicht positiv zum Rückgang der Staatsverschuldung bei. Die Abgabenquote Österreichs war im Jahr 2015 bereits weltweit eine der höchsten, was auch die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft belastet.
Bei fortlaufender Entwicklung wird Österreich die Einhaltung der EU-Fiskaldisziplin und damit eine gemeinsame Schuldenbewirtschaftung in Zukunft nicht mehr garantieren können. Aufgrund der EU-Bestimmungen betreffend die Fiskaldisziplin können nur 2015 und 2016 die Mehrkosten für Asyl gegenüber 2014 berücksichtigt werden. Ab 2017 müssen die dann noch bestehenden Mehrkosten durch höhere Abgaben oder Einsparungen (auch in anderen Bereichen) kompensiert werden, andernfalls drohen auf EU-Ebene Sanktionen bzw. Budgetstrafen.
Regelungsinhalt des 5. Abschnittes
Der 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes räumt der Bundesregierung die Möglichkeit ein, auf einen anhaltenden Zustrom an Schutzsuchenden und einer damit verbundenen drohenden Krisensituation, die das Funktionieren der innerstaatlichen Einrichtungen und öffentlichen Dienste beeinträchtigt, dahingehend zu reagieren, dass durch Erlassung einer Verordnung, Sonderbestimmungen in Bezug auf Antragsteller auf internationalen Schutz, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, anzuwenden sind. Die Sonderbestimmungen weichen in diesem Ausnahmefall und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit teilweise von unionsrechtlichen Sekundärrecht und den ansonsten geltenden innerstaatlichen asyl- und fremdenrechtlichen Regelungen ab.
Im Hinblick auf die - auch im Rahmen von Art. 72 AEUV - zu wahrende Verhältnismäßigkeit, gelten die Sonderbestimmungen nicht unbeschränkt, sondern wird deren Anwendbarkeit einerseits durch die Geltungsdauer der Verordnung der Bundesregierung sowie andererseits durch die Voraussetzung einer in Geltung stehenden Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen gemäß § 10 Abs. 2 Bundesgesetz über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996), zeitlich limitiert. Die Geltungsdauer der Verordnung der Bundesregierung ist – abgesehen von der in § 36 Abs. 3 ohnehin vorgesehenen Befristung – vor dem Hintergrund der notwendigen Wahrung der Verhältnismäßigkeit bei Abweichungen von Unionsrecht möglichst kurz zu bemessen und soll dabei nur den Zeitraum erfassen, der zur Verhinderung der Beeinträchtigung der staatlichen Einrichtungen und der öffentlichen Dienste jedenfalls notwendig erscheint. Sollte sich vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Verordnung der Bundesregierung herausstellen, dass eine längere Geltungsdauer erforderlich ist, ist eine Verlängerung dieser Verordnung zulässig.
Im Wesentlichen sieht der 5. Abschnitt vor, dass – die Erlassung der genannten Verordnung der Bundesregierung und einer Verordnung zur Wiedereinführung von Grenzkontrollen vorausgesetzt – Drittstaatsangehörige, die nicht zur Einreise und zum Aufenthalt berechtigt sind, ihren Antrag auf internationalen Schutz bereits im Rahmen der – angestrebten – Einreise nach Österreich stellen müssen. Diese Antragstellung räumt für sich allein genommen noch keinen faktischen Abschiebeschutz ein. Vor einer formalen Behandlung des Antrages ist der Vollzug einer Hinderung der Einreise, einer Zurückweisung oder einer Zurückschiebung zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen vorzunehmen. Neben dem in § 45a FPG festgelegten Refoulementverbot (Verbot der Hinderung an der Einreise, der Zurückweisung und der Zurückschiebung aus Gründen von Art. 2 oder 3 EMRK oder Art. 33 Z 1 GFK) wird vor Vollzug der
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