möglich oder aus Gründen von Art. 2, 3 und 8 EMRK als unzulässig erweist. Ein Verfahren gemäß Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO findet in diesem Fall somit erst zu einem späteren Zeitpunkt statt.
§ 36:
Abs. 1:
Diese Bestimmung sieht eine Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates vor. Mit Erlassung einer solchen Verordnung wird durch die Bundesregierung die Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit festgestellt. Die Bestimmungen dieses Abschnittes kommen dann zur Anwendung, wenn eine solche Verordnung der Bundesregierung in Geltung steht und gleichzeitig auch Grenzkontrollen an den Binnengrenzen gemäß einer Verordnung nach § 10 Abs. 2 GrekoG durchgeführt werden.
Die Verordnungsermächtigung fußt darauf, dass bei Vorliegen entsprechender Gründe gemäß Art. 72 AEUV eine Rechtfertigung zur Abweichung von sekundärrechtlichen Bestimmungen des Unionsrechts besteht. Gemäß Art. 72 AEUV berührt Titel V des Vertrags betreffend den RFSR (Art. 67 bis Art. 89 AEUV) „nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit“, woraus abzuleiten ist, dass Abweichungen vom Sekundärrecht möglich sind, sofern diese der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit des betroffenen Mitgliedstaates dienen (siehe Erläuterungen zum 5. Abschnitt).
Ist aufgrund einer dringenden Situation die Erforderlichkeit der Anwendung der Sonderbestimmungen dieses Abschnittes gegeben, um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit zu gewährleisten, ist die Abweichung von einzelnen Bestimmungen des Unionsrecht und den darauf basierenden innerstaatlichen Regelungen gerechtfertigt. Die Bundesregierung hat eine solche dringende Situation mittels Verordnung festzustellen.
Da das Vorliegen einer Gefährdungssituation eine rasche Reaktion erfordert, ist konsequenterweise aus zeitlichen Gründen von der Einhaltung der Vorgaben der § 17 und 18 BHG abzusehen. Daher entfällt die Notwendigkeit zur Erstellung einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung im Zusammenhang mit dieser Verordnung. Dies gilt in weiterer Folge auch für die Erlassung einer Verordnung nach § 37.
Die gewählten Begriffe der „gefährdeten“ „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit„ bringen zum Ausdruck, dass die Erlassung der Verordnung der Bundesregierung nicht erst dann gerechtfertigt ist, wenn zum Erlassungszeitpunkt bereits die öffentliche Ordnung oder der Schutz der inneren Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist, sondern bereits dann, wenn auf Basis der Prognosen zur Entwicklung der Antragszahlen auf internationalen Schutz in Kombination mit den Erfahrungswerten der Vergangenheit und aktueller internationaler Entwicklungen damit gerechnet werden kann, dass ohne Anwendung der Sonderbestimmungen eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen und Systeme zu erwarten ist. Die Verordnung ist zeitgerecht zu erlassen, sodass das Eintreten von Funktionsstörungen der staatlichen Einrichtungen und öffentlichen Dienste, etwa das tatsächliche Überschreiten der maximalen Kapazitäten für eine menschenwürdige Unterbringung, verhindert werden kann.
Die Anwendung der Sonderbestimmungen dieses Abschnittes setzt neben der Erlassung der Verordnung nach § 36 Abs. 1 auch die Geltung einer Verordnung zur vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen
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