Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll123. Sitzung / Seite 155

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gemäß § 10 Abs. 2 GrekoG voraus. Dies vor dem Hintergrund, dass die Bestim­mungen dieses Abschnittes auf der Durchführung von Grenzkontrollen aufbauen und die Regelungen ohne tatsächliche Grenzkontrollen an den Binnengrenzen großteils ins Leere gehen würden. Zudem werden bei Vorliegen einer Situation, die die Anwendung von Sonderbestimmungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit gebietet, Binnengrenzkontrollen gleichermaßen erfor­derlich sein. Schließlich sieht § 10 Abs. 2 GrekoG die vorübergehende Wieder­ein­führung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen durch Verordnung nur dann vor, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit geboten ist.

Der letzte Satz stellt klar, dass die Sonderbestimmungen im Flughafenverfahren (§§ 31ff) von den Bestimmungen dieses Abschnittes unberührt bleiben.

Abs. 2:

Wie oben dargestellt hat die Bundesregierung das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des Schutzes der inneren Sicherheit mittels Verordnung festzustellen. Diese Feststellung, dass die Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit aktuell vorliegt, bedarf klarerweise einer Begründung der Bundesregierung, welche nach der ausdrücklichen Regelung des Abs. 2 dem Hauptausschuss des Nationalrats schriftlich zu übermitteln ist. In der schriftlichen Begründung hat insbesondere zum Ausdruck zu kommen, wes­halb vor dem Hintergrund der Migrationsbewegungen mit Blick auf den Erlassungs­zeitpunkt und die nahe Zukunft eine solche Situation vorliegt, die eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtungen (beispielsweise des Asyl-, Gesund­heits-, Sozial-, Bildungs- und Sicherheitsbereichs, sowie betreffend der Gewährleistung von Grundversorgung, Integration, Unterbringungsplätzen und Wohnraum sowie Arbeitsmarktchancen) im Sinne der Erläuterungen zum 5. Abschnitt darstellt.

Abs. 3:

Angelehnt an die Regelung des Art. 29 Abs. 1 SGK und die darin vorgesehene Dauer der Wiedereinführung von Grenzkontrollen, beträgt die Höchstdauer der Verordnung nach Abs. 1 sechs Monate. Die Verordnung kann, sofern eine entsprechende Situation weiterhin vorliegt, höchstens drei Mal um jeweils maximal sechs Monate verlängert werden.

§§ 37 und 38:

Die Regelung des § 37 enthält eine weitere Verordnungsermächtigung, wonach der Bundesminister für Inneres Registrierstellen einrichten kann (vgl. § 4 BFA-G). Eine Registrierstelle ist Teil der jeweils örtlich zuständigen Landespolizeidirektion. In diesen können Anträge auf internationalen Schutz, insbesondere von Personen, die unter Umgehung der Grenzkontrolle unrechtmäßig eingereist sind, gestellt und die Prüfung von Zurückschiebungen durchgeführt werden; darunter fällt auch die Prüfung ob eine Anhaltung zwecks Sicherung der Zurückschiebung zulässig ist.

Nach der geltenden Rechtslage können Anträge auf internationalen Schutz vor jedem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt werden (vgl. § 17 Abs. 1). Aus den §§ 37 und 38 ergibt sich im Wesentlichen, dass im Rahmen der Anwendbarkeit dieses 5. Abschnitts, d.h. während der Grenzkontrollpflicht, in der die Binnengrenzen nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden dürfen, Anträge auf internationalen Schutz bereits anlässlich der Grenzkontrolle bei der (angestrebten) Einreise nach Österreich zu stellen sind. Dies gilt für Fremde, die nicht zum Aufenthalt im Bundes­gebiet berechtigt sind. Während vorübergehender Grenzkontrollen ist es systemim-


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