manent, dass nicht aufenthaltsberechtigte Fremde, den Antrag auf internationalen Schutz bereits im Rahmen der Grenzkontrolle zu stellen haben, dies insbesondere um eine Einreise- bzw. Aufenthaltserlaubnis zu erhalten (vgl. in diesem Zusammenhang auch Art. 32 SGK, nach dem bei Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen die ansonsten im Hinblick auf die Außengrenzen geltenden Bestimmungen Anwendung finden und daher der Fremde den Zweck und die Umstände seines beabsichtigten Aufenthalts in Österreich zu belegen hat). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 der Verfahrens-RL, wonach die Mitgliedstaaten verlangen können, dass Anträge auf internationalen Schutz persönlich und/oder an einem bestimmten Ort zu stellen sind.
Fremde, die bereits über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen – etwa aufgrund eines gültigen Aufenthaltstitels oder aufgrund eines im Rahmen des § 35 an Familienangehörige erteilten Einreisetitels – sind in sachgerechter Weise davon nicht erfasst und ist das Asylverfahren solcher Personen nicht nach den Sonderbestimmungen dieses Abschnittes zu führen.
Abweichend von § 17 Abs. 1 gilt im Rahmen dieses 5. Abschnittes, dass Anträge auf internationalen Schutz nicht vor jedem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt werden können, sondern primär nur vor jenen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der beabsichtigten Einreise bei der Grenzkontrolle. Reist ein Fremder hingegen – trotz in Geltung stehender Verordnung nach § 10 Abs. 2 GrekoG – unter Umgehung der Grenzkontrolle unrechtmäßig (vgl. § 15 Abs. 3 FPG) in das Bundesgebiet ein, ist der Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer Registrierstelle zu stellen.
Zu diesem Zweck ist in § 38 Abs. 2 weiters vorgesehen, dass Fremde, die – nach Umgehung der Grenzkontrollen – andernorts einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen, diesfalls einer Registrierstelle – zwecks Prüfung einer Zurückschiebung – vorzuführen sind. Dies bezweckt u.a. einer Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle entgegenzuwirken, da der Antrag auch in diesem Fall nur in einer Registrierstelle gestellt werden kann, sodass der Betroffene, wenn er vorbringt, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen – zum Zweck der Prüfung einer Zurückschiebung – einer Registrierstelle vorzuführen ist.
Nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist nach § 38 Abs. 3 von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zunächst zu prüfen, ob die Hinderung einer Einreise oder die Zurückweisung gemäß § 41 FPG oder – wenn der Fremde unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist ist – eine Zurückschiebung gemäß § 45 FPG jeweils iVm § 40 in Betracht kommt. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermitteln den notwendigen Sachverhalt dabei iSd § 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, von Amts wegen. Insbesondere ist gemäß § 41 Abs. 3 FPG bei Prüfung der Zulässigkeit einer Einreise der Fremde zu befragen und die Entscheidung darüber aufgrund des glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhalts zu treffen. Gemäß § 45a Abs. 5 FPG ergibt sich ferner, dass den Betroffenen unter Beachtung des Refoulementverbotes Gelegenheit zur Stellungnahme von Gründen zu geben ist, die der Maßnahme der Hinderung der Einreise, der Zurückweisung oder der Zurückschiebung aus Gründen des Art. 2 und 3 EMRK sowie Art. 33 Z 1 GFK, entgegenstehen. Im Ergebnis wird somit jeder Fremde einer individuellen Prüfung unterzogen, weshalb das Verbot der Kollektivausweisungen jedenfalls gewahrt wird. Insbesondere wird auch der Judikatur des EGMR betreffend des Verbots von Kollektivausweisungen entsprochen, da jeder Betroffene vor den zuständigen Behörden seine individuellen Argumente vortragen kann, die gegen seine Ausweisung sprechen (siehe u.a. EGMR 20.12.2007, Sultani/Frankreich, Nr. 45223/05) und ihm im Rahmen dieser individuellen Prüfung die
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