Möglichkeit eröffnet wird, die persönliche Situation darzulegen oder einen Asylantrag zu stellen (siehe u.a. EGMR 21.10.2014, Sharifi ua/Italien und Frankreich, Nr. 16643/09).
Liegen die Voraussetzungen der Maßnahme einer Hinderung der Einreise, einer Zurückweisung oder einer Zurückschiebung vor, ist die entsprechende Maßnahme somit vorzunehmen. Die Befragung des Antragsstellers gemäß § 19 Abs. 1 und die weitere Vorgangsweise nach §§ 42 ff BFA-VG erfolgt demnach erst, wenn die Prüfung ergeben hat, dass eine Hinderung der Einreise, eine Zurückweisung bzw. eine Zurückschiebung des Fremden unzulässig oder unmöglich ist (siehe Erläuterungen zu § 41). Durch diesen in Abs. 3 vorgesehen zeitlichen Ablauf kann es zur Nichteinhaltung der in Art. 6 und 31 Verfahrens-RL festgelegten Fristen zur Registrierung und förmlichen Stellung der Anträge sowie der Nichteinhaltung des Art. 3 Dublin-III-VO kommen, da die individuelle Prüfung der Anträge erst bei Feststellung der Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit der Hinderung der Einreise, der Zurückweisung oder der Zurückschiebung erfolgen kann.
§ 39:
Die von §§ 12 und 12a abweichende Regelung des § 39 stellt eine der Kernbestimmungen dieses Abschnittes dar. Gemäß § 12 kommt einem Fremden mit Stellung des Antrages auf internationalen Schutz – ausgenommen die Fälle des § 12a – ein faktischer Abschiebeschutz zu und ist daher eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dieser Person unzulässig. Bei Anwendung dieses Abschnittes kommt einem Antragsteller auf internationalen Schutz ein faktischer Abschiebeschutz gemäß § 39 erst mit Einbringung des Antrages gemäß § 17 Abs. 2 zu. Es wird daher durch diese Norm von der unionsrechtlichen Bestimmung des Art. 9 Verfahrens-RL abgewichen, wonach bis zur Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz eine Berechtigung des Antragstellers zum Verbleib im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaates besteht. Diese Maßnahme ist im Falle der Feststellung der Bundesregierung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind (vgl. § 36), erforderlich und verhältnismäßig, da das Refoulementverbot jedenfalls einzuhalten ist (vgl. § 40).
Fremde, die bereits über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen, sind davon insofern nicht betroffen, als sie ohnehin keines faktischen Abschiebeschutzes bedürfen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem gewählten Wortlaut betreffend der Anwendung des § 39 auf Fremde, die „gemäß § 38 in Österreich einen Antrag […] gestellt“ haben. Von § 38 sind nämlich nur jene Fremden erfasst, die weder zur Einreise noch zum Aufenthalt berechtigt sind. Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt gemäß § 17 Abs. 2 in der Regel („soweit sich aus diesem Bundesgesetz […] nichts anderes ergibt“) mit Anordnung des Bundesamtes gemäß § 43 BFA-VG, der eine Befragung gemäß § 19 Abs. 1 und die erkennungsdienstliche Behandlung zuvor zu gehen hat (§ 42 Abs. 2 BFA-VG), als eingebracht. Wie in den Erläuterungen zu § 38 Abs. 3 festgehalten, hat vor der Vornahme der Befragung nach § 19 Abs. 1 die Prüfung und gegebenenfalls Durchführung der Hinderung der Einreise, der Zurückweisung oder der Zurückschiebung des Fremden zu erfolgen.
Von der Bestimmung des § 17 Abs. 3 wird nicht abgewichen, d.h. der Antrag eines nachgeborenen Kindes eines Asylwerbers oder international Schutzberechtigten kann weiterhin bei einer Regionaldirektion oder Außenstelle einer Regionaldirektion eingebracht werden. Mit Einbringung des Antrages nach § 17 Abs. 3 besteht ein faktischer Abschiebeschutz, wodurch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist und gemäß § 41 Abs. 1 ein reguläres Asylverfahren zu führen ist.
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite