Dies bedeutet, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung – ausgenommen es liegen entsprechende Gründe gemäß Art. 2, 3 oder 8 EMRK bzw. Art. 33 Z 1 GFK (siehe § 4) vor – nicht hindert. Nur wenn eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß dem 6. Hauptstück FPG iVm § 40 unzulässig oder unmöglich ist, erfolgt die Befragung nach § 19 Abs. 1 und in weiterer Folge eine Anordnung des Bundesamtes gemäß § 43 BFA-VG, wodurch der Antrag als eingebracht gilt und dem Fremden ein faktischer Abschiebeschutz zukommt. Eine Säumnis im Hinblick auf eine Entscheidung betreffend des Antrags auf internationalen Schutz kann während der Prüfung einer Hinderung an der Einreise, einer Zurückweisung oder einer Zurückschiebung nicht entstehen, da die Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt der Einbringung des Antrages – d.h. mit der Anordnung des Bundesamtes gemäß § 43 BFA-VG – beginnt. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Entscheidungsfrist beginnt dabei mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen ist; dies ist in diesem Fall das Bundesamt.
Durch § 39 wird von der in Art. 9 Verfahrens-RL vorgesehenen Berechtigung zum Verbleib im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaates für den Zeitraum bis zur Einbringung des Antrages abgewichen.
§ 40:
§ 39 normiert, dass bei Anwendbarkeit dieses Abschnittes der Fremde aufgrund der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz noch keinen faktischen Abschiebeschutz genießt. Folglich ergibt sich daraus, dass eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung des Antragstellers nach Maßgabe des 6. Hauptstück des FPG – insbesondere bei Beachtung des Refoulementverbotes gemäß § 45a FPG und Art. 2 und 3 EMRK sowie Art. 33 Z 1 GFK – grundsätzlich zulässig ist.
§ 40 Abs. 2 sieht – in Ergänzung zu § 45a FPG – als zusätzliches Kriterium die Prüfung des Art. 8 EMRK vor: Die Hinderung an der Einreise, der Zurückweisung bzw. der Zurückschiebung ist dann unzulässig, wenn sich im Zuge der Prüfung einer Hinderung an der Einreise oder einer Zurückweisung bzw. im Zuge der Prüfung einer Zurückschiebung ergibt, dass eine Einreise des Fremden in das Bundesgebiet bzw. ein weiterer Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet gemäß Art. 8 EMRK geboten ist. Darunter sind jene Fälle zu subsumieren, in denen Familienangehörige des Fremden über einen internationalen Schutzstatus in Österreich verfügen oder sich in einem Asylverfahren in Österreich befinden und daher die Abwicklung des Asylverfahrens des Fremden durch Österreich im Lichte des Art. 8 EMRK geboten ist. Dies vor dem Hintergrund, dass diesen Fremden gleichfalls auch die Antragstellung im Ausland entsprechend dem Familienverfahren gemäß § 35 offen stünde. Da es sich bei Kindern um eine besonders vulnerable Personengruppe handelt, wird vor dem Hintergrund des im Verfassungsrang stehenden Schutzes des Kindeswohls (Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern) in Abs. 2 letzter Satz ausdrücklich normiert, dass im Zuge der Art. 8 EMRK Prüfung das Kindeswohl als leitender Grundsatz besonders zu berücksichtigen ist.
Ebenso wie nach geltender Rechtslage handelt es sich bei der Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form einer Hinderung an der Einreise, einer Zurückweisung oder einer Zurückschiebung immer um eine individuelle Entscheidung unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles. Zur Geltendmachung des Refoulementverbotes kann der Fremde, Gründe darlegen, die der Hinderung an
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