der Einreise, der Zurückweisung oder Zurückschiebung entgegenstehen (vgl. § 45a Abs. 5 FPG).
Bei der Maßnahme der Zurückweisung handelt es nicht um eine Behördenbefugnis, sondern um eine Organbefugnis; trotzdem ist – auch schon nach geltender Rechtlage – jede von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgenommene Zurückweisung der zuständigen Behörde – d.h. der zuständigen LPD – zuzurechnen. Auch im praktischen Vollzug werden klarerweise Handlungsanleitungen etwa in Form von Erlässen den einschreitenden – weisungsgebundenen – Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes seitens der Behörde zur Verfügung zu stellen sein und wird für jene Fälle, bei denen die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Zurückweisung vorliegen, komplex bzw. nicht eindeutig sind, zusätzlich immer die Möglichkeit der Weisungseinholung bei der übergeordneten Organisationseinheit der jeweiligen LPD für das einschreitende Organ bestehen.
§ 41:
Nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zunächst die Zulässigkeit einer Hinderung an der Einreise, einer Zurückweisung oder einer Zurückschiebung zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen durchzuführen. Die Unzulässigkeit einer Hinderung an der Einreise, einer Zurückweisung oder einer Zurückschiebung kann sich aus den Gründen von Art. 2, 3 oder 8 EMRK ergeben, die Unmöglichkeit der tatsächlichen Vornahme einer Zurückweisung oder Zurückschiebung hängt von faktischen Gegebenheiten ab (z.B. fehlende Zustimmung der Rückübernahme durch den Staat, in den zurückgeschoben werden soll). Der Antrag auf internationalen Schutz ist erst zu behandeln, wenn sich eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung nach Maßgabe der § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG als unzulässig oder unmöglich erweist. In diesen Fällen ist der Antragsteller gemäß § 19 Abs. 1 zu befragen. In weiterer Folge erfolgt die Einholung der Anordnung des Bundesamtes zur weiteren Vorgangsweise gemäß §§ 42 ff BFA-VG und das Zulassungsverfahren gemäß §§ 28 ff.
Erfolgt eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung des Antragstellers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, steht dem Betroffenen entsprechend der geltenden Rechtslage die Möglichkeit der Ergreifung einer Maßnahmenbeschwerde bei den Verwaltungsgerichten der Länder offen. Für den Fall, dass eine solche Beschwerde erhoben und die Beschwerde zurückgewiesen oder die Hinderung an der Einreise, die Zurückweisung oder die Zurückschiebung vom Landesverwaltungsgericht als rechtmäßig erkannt wird, gilt der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 41 Abs. 2 als nicht eingebracht, weshalb auch keine Befragung gemäß § 19 Abs. 1 stattfindet. Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme der Hinderung an der Einreise, der Zurückweisung oder der Zurückschiebung sind die Voraussetzungen des § 40 iVm §§ 41 oder § 45 FPG. Ob der Fremde die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus erfüllt, ist hingegen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Stellt das Landesverwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit der Maßnahme fest, ist die Einreise des (zurückgewiesenen oder zurückgeschobenen) Beschwerdeführers zu gestatten und hat die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz, beginnend mit der Befragung nach § 19 Abs. 1, der Einholung der Anordnung des Bundesamtes zur weiteren Vorgangsweise gemäß §§ 42 ff BFA-VG und dem Zulassungsverfahren (§§ 28 ff) statt zu finden.
Wird seitens des an der Einreise gehinderten, des zurückgewiesenen oder des zurückgeschobenen Antragstellers innerhalb offener Beschwerdefrist keine Maßnahmenbeschwerde ergriffen, gilt der Antrag auf internationalen Schutz als nicht eingebracht,
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