Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll123. Sitzung / Seite 160

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weshalb keine Befragung nach § 19 Abs. 1 und daher in weiterer Folge keine Behand­lung des Antrages auf internationalen Schutz stattfindet.

Aus dieser Systematik geht hervor, dass jene Fremde, die nach erfolgter Hinderung an der Einreise, Zurückweisung oder Zurückschiebung erneut versuchen einzureisen oder erneut im Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrolle aufgegriffen werden und im Zuge dessen einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, einer erneuten Prü­fung der Hinderung an der Einreise, der Zurückweisung oder der Zurückschiebung gemäß § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG unterliegen und somit auch deren Antrag auf internationalen Schutz erneut den Rechtfolgen des § 41 unterliegt.

Zu Z 18 und 19 (Überschrift des 6. Hauptstückes sowie § 51a samt Überschrift):

§ 51a bildet im Wesentlichen die Regelung des für subsidiär Schutzberechtigte geltenden § 52 für Asylberechtigte nach. Die Karte für Asylberechtigte dient dem Nachweis der Identität sowie der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet und ist nach Aberkennung des Status des Asylberechtigten dem Bundesamt zurück­zustellen. Die Karte selbst hat bloß deklaratorischen Charakter, da sich die Aufent­haltsberechtigung bereits ex lege aus der Zuerkennung des Status des Asylberech­tigten ergibt (vgl. § 3 Abs. 4 neu).

Ebenso wie in § 52 Abs. 2 ist eine Verordnungsermächtigung für die Bundesministerin für Inneres betreffend die Gestaltung der Karte vorgesehen.

Zu Z 20 (§ 67 samt Überschrift):

Abs. 1:

Fremde, denen der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, sind künftig ex lege verpflichtet, zum Zwecke der Integrationsförderung unverzüglich bei dem für das jeweilige Bundesland zuständigen Integrationszentrum des ÖIF persönlich zu erscheinen. Der ÖIF führt insbesondere Orientierungs­ge­spräche, definiert Integrationserfordernisse und informiert über Integrationsleistungen. Diese Pflicht hat das Bundesamt dem Fremden zugleich mit Statuszuerkennung – etwa mittels Informationsblatt – zur Kenntnis zu bringen. Durch den Termin beim ÖIF soll der Asylberechtigte bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt über die Notwendigkeit von Integrationsfortschritten, insbesondere des raschen Erlernens der deutschen Sprache sowie der Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien, in Kenntnis gesetzt werden. Ziel ist die Stärkung der Eigenverantwortung im Integrationsprozess und die Sichtbarmachung der Folgen eines fehlenden Integrationsfortschrittes, der zu einer Rückkehrentscheidung und letztlich auch zu einer Abschiebung führen kann.

Abs. 2:

Wird im Zuge eines Aberkennungsverfahrens ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet, kann gemäß Abs. 2 das Bundesamt und auch das BVwG beim ÖIF Auskunft über die Teilnahme des Fremden an Maßnahmen zur Integrationsförderung des ÖIF, insbesondere an Sprachkursen und Kursen über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien, verlangen. Allfällige (Prüfungs-)Ergebnisse dieser Kurse sind ebenfalls mitzuteilen (siehe auch Erläuterungen zu § 30 Abs. 4 BFA-VG). Die Auskunft kann bei der Beurteilung des Grades der Integration gemäß § 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG im Rahmen der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mitberücksichtigt werden. So wie bisher kann, wenn der Fremde keine bzw. nur mangelhafte Integrationsfortschritte vorzuweisen hat, dies letztendlich auch zu einer Rückkehrentscheidung und letztlich zu einer Abschiebung führen. Ob der Fremde die Integrationsangebote des ÖIF in Anspruch nimmt oder nicht, ist ent-


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