sprechend der Judikatur im Rahmen der Prüfung gemäß § 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG (Grad der Integration) neben den sonstigen Umständen des Einzelfalles, die den Grad der Integration des Betroffenen bestimmen lassen, zu berücksichtigen. Eine Nichtinanspruchnahme, Nichtteilnahme oder erfolgreiche Teilnahme an den Integrationsangeboten ist dabei, so wie bisher, nur eines der Kriterien bei der Abwägung nach Art. 8 EMRK. Die weiteren Kriterien der Art. 8 EMRK Prüfung, wie z.B. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens oder Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- oder Einwanderungsrechts sind naturgemäß weiterhin zu prüfen und zu berücksichtigen. Ob eine Rückkehrentscheidung letztendlich einen unzulässigen Eingriff in das Privat- oder Familienleben darstellt, hängt von den Gesamtumständen des Einzelfalles ab.
Zu 21 (§ 68 Abs. 1):
Durch diese Einfügung wird klargestellt, dass Leistungen der Integrationshilfe gemäß Abs. 2 auch Asylwerbern gewährt werden sollen. In Zusammenschau mit Satz 1 des geltenden Abs. 1 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der jeweils zuständigen Gebietskörperschaft oder der jeweils zuständigen privaten Einrichtung. Ein Rechtsanspruch auf Integrationshilfe wird wie auch bei Asylberechtigten nicht eingeräumt. Die Wendung „nach Maßgabe vorhandener finanzieller und organisatorischer Ressourcen“ verdeutlicht, dass die Entscheidung nach den vorhandenen Budgetmittel bzw. verfügbaren Kursplätzen auszurichten ist. Zielgruppe sind Asylwer-ber aus Herkunftsstaaten mit einer sehr hohen Anerkennungsquote, nicht aber Asyl-werber aus sicheren Herkunftsstaaten. Mit der Wendung „unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte“ wird zum Ausdruck gebracht, dass jene Gruppe von Asylwerbern gemeint ist, denen insbesondere entsprechend vorliegenden öffentlich abrufbaren Statistiken des Bundesministeriums für Inneres, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit der Schutzstatus zuerkannt wird. Über diese Möglichkeit betreffend Inte-grationshilfe sind die Asylwerber mit Zulassung des Verfahrens mittels Informationsblatt in Kenntnis zu setzen.
Zu Z 22 (§ 72 Z 4 und 5):
Dabei handelt es sich um eine Verweisanpassung aufgrund der Neufassung des § 35 Abs. 2 sowie um eine Adaptierung der Vollzugsklausel aufgrund der Ergänzung des § 68 Abs. 1.
Zu Z 23 (§ 73 Abs. 15):
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.
Die Erlassung der Verordnungen gemäß §§ 36 Abs. 1 und 37 sind bereits ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes zulässig, wobei sie jedenfalls erst frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten können.
Zu Z 24 (§ 75 Abs. 24 bis 26):
Abs. 24:
Fremde, die bereits vor dem 15. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, sollen in sachgerechter Weise nicht von den Änderungen betroffen sein, zumal sie – nach Statuszuerkennung - von einem dauerhaften Aufenthaltsrecht ausgehen konnten. Jene Fremden, die ihren Antrag hingegen ab dem 15. November 2015 stellen und denen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sind von den Änderungen betroffen und es wird diesen Fremden nach Statuszuerkennung eine
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