Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll123. Sitzung / Seite 162

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Karte für Asylberechtigte ausgestellt. Der 15. November 2015 ist vor dem Hintergrund des Inkrafttretens dieser Regelung ein sachgerechter Stichtag, da bei Anträgen ab diesem Datum in der Regel das Verfahren bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen ist. Die Verschärfungen beim Familiennachzug sollen in sachgerechter Weise nicht für bereits zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nach § 35 gelten. Zudem ist für Familienangehörige von jenen Asylberechtigten, denen der Status bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zuerkannt wurde, vorgesehen, dass diesfalls die drei Monats „Frist“ des § 35 Abs. 1 letzter Satz mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen beginnt.

Abs. 25:

Die Einführung der Karte für Asylberechtigte bedingt technische Adaptierungen, die eine zeitliche Vorlaufzeit erfordern. Sollten diese Adaptierungen zum Zeitpunkt des zeitlich nahen Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen sein, wird normiert, dass diesfalls die – deklarative – Karte für Asylberechtigte erst ausgefolgt wird, sobald die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen. Das Aufenthaltsrecht der Betroffenen, das sich ex lege bereits aus der Zuerkennung des Status ergibt, kann bis dahin wie bisher mit dem Bescheid nachgewiesen werden.

Abs. 26:

Für Beschwerden, die bereits vor Ende der Anwendbarkeit der Sonderbestimmungen des 5. Abschnittes des 4. Hauptstückes, d.h. vor Ablauf der Gültigkeitsdauer sowohl der Verordnung nach § 36 Abs. 1 als auch der Verordnung nach § 10 Abs. 2, anhängig sind, sind weiterhin die Bestimmungen des 5. Abschnittes anzuwenden. Dies bedeutet, dass sich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Hinderung an der Einreise, der Zurückweisung bzw. der Zurückschiebung durch das Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen des 5. Abschnittes richtet. Dasselbe gilt auch für die Rechtsfolgen in Bezug auf den Antrag auf internationalen Schutz (§ 41 Abs. 2 und 3). Wird daher nach Ende der Anwendbarkeit des 5. Abschnittes die Maßnahmenbeschwerde betref-fend einer vor Ende der Anwendbarkeit des 5. Abschnittes erfolgten Hinderung an der Einreise, Zurückweisung oder Zurückschiebung zurückgewiesen oder vom Landesver­waltungsgericht als rechtmäßig erkannt wird, gilt der Antrag auf internationalen Schutz als nicht eingebracht. Sollte die Hinderung an der Einreise, die Zurückweisung oder die Zurückschiebung als rechtswidrig erkannt werden, ist die Einreise zu gestatten und das Asylverfahren „regulär“ zu führen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005)

Zu Z 1 (§§ 39 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 45 Abs. 1 Z 1 bis 3):

Auf dem Asylgipfel vom 20. Jänner 2016 hat die österreichische Bundesregierung ein Bekenntnis zur Forcierung der Außerlandesbringung von unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen abgegeben. Dies betrifft auch die Zurückschiebungen in Nachbarstaaten und erscheint gerechtfertigt, da Österreich lediglich über seine Schengen-Außengrenze auf den sechs internationalen Flughäfen direkt aus einem Drittstaat erreicht werden kann, hingegen ist die Erreichbarkeit am Landweg immer nur über einen anderen Schengen-Mitgliedstaat gegeben. Diese Schengen-Mitgliedstaaten hät­ten in den meisten Fällen die Möglichkeit die unrechtmäßige Weiterreise nach Öster­reich (Sekundärmigration) zu verhindern und sind daher auf Basis von bilateralen Rückübernahmeabkommen verpflichtet, die betroffenen Drittstaatsangehörigen zurück-zu­neh­men.

Aufgrund veränderter rechtlicher Rahmenbedingungen (so besteht grundsätzlich keine Kontrolle an den Grenzen und sind solche nur im Rahmen des § 10 Abs. 2 Bun­desgesetz über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlaß des Grenzüber-


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