Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll123. Sitzung / Seite 163

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tritts (Grenzkontrollgesetz - GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, iVm Art. 23 ff Verordnung (EG) Nr. 562/2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) durchzuführen) sowie aufgrund Erfah-rungen des Vollzugs, hat sich in der Praxis gezeigt, dass die Frist von sieben Tagen sehr kurz bemessen ist und dem Umstand nicht Rechnung trägt, dass viele unrecht­mäßig Einreisende im Bundesgebiet untertauchen, weshalb sie oft erst nach Ablauf der sieben Tage betreten werden können.

Die Frist von sieben Tagen wurde erstmals in § 10 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954, gesetzlich normiert und bezweckte die Zurückschiebung auch nach Ablauf mehrerer Stunden nach dem Grenzübertritt zu ermöglichen. Davor waren Zurück­schie­bungen nur zulässig, wenn der Fremde unmittelbar nach dem (illegalen) Grenzübertritt im Grenzgebiet angetroffen wurde; diese Maßnahme entsprach daher vielmehr der heutigen Zurückweisung (§§ 41 ff).

Nun soll das FPG dahingehend angepasst werden, dass die Anzahl jener Fälle, welche für eine Zurückschiebung in Frage kommen, durch die Verlängerung der Frist, innerhalb welcher nach erfolgter unrechtmäßiger Einreise bzw. nach Ablauf des rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet eine Zurückschiebung gesetzlich zulässig ist, von sieben auf 14 Tage ausgedehnt wird. Dies hat den entscheidenden Vorteil, dass in einer potentiell größeren Anzahl von Fällen ein fremdenpolizeiliches Verfahren auf Basis bilateraler Rückübernahmeabkommen gewählt werden kann. Durch die Verlängerung der Frist auf 14 Tage erscheint die Nähe zu dem vermuteten unrecht­mäßigen Grenzübertritt weiterhin gegeben und wird dadurch die Verhältnismäßigkeit gewahrt. Eine europarechtliche oder völkerrechtliche Vorgabe für die Dauer dieser Frist gibt es nicht.

Die Verlängerung der Frist auf 14 Tage soll – insbesondere im Zusammenhang mit der Wiedereinführung von Grenzkontrollen (gemäß § 10 Abs. 2 GrekoG) – der Gleichbe­handlung von unrechtmäßig eingereisten Fremden dienen: Während der Durchführung von Grenzkontrollen sind die Binnengrenzen nur an Grenzübergangsstellen zu über­schreiten, weshalb all jene Fremde, die an der Grenzübergangsstelle keine Einreise- oder Aufenthaltsberechtigung nachweisen können, gemäß § 41 an der Einreise gehindert oder zurückgewiesen werden können. Durch die Verlängerung der Frist auf 14 Tage können insgesamt mehr im Bundesgebiet aufgegriffene Fremde, die unter Umgehung der Grenzkontrollen eingereist sind, (nach Prüfung der Zulässigkeit) zurück­geschoben werden. Durch diese Gleichstellung mit jenen Fremden, die sich der Grenzkontrolle stellen, soll auch die Gefahr, Opfer von Schlepperkriminalität zu werden bzw. der Anreiz, die Grenzkontrollen zu umgehen, hintangehalten werden.

Korrespondierend zu der sieben-Tages-Frist in § 45 muss auch die sieben-Tages-Frist betreffend die Festnahmetatbestände in § 39 angepasst werden, weshalb künftig auch hier eine Frist von 14 Tagen zur Anwendung gelangt.

Zu Z 2 (§ 39 Abs. 5a):

Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass die bisher geltende maximale Anhaltedauer von 120 Stunden (d.h. 5 Tage) ab Festnahme, zur faktischen Durchführung einer Zurück-schiebung, aufgrund der im Rückübernahmeverfahren geltenden Fristen schwer einzu­halten ist, weshalb die Übergabe an den betroffenen Nachbarstaat Österreichs zumeist nicht innerhalb dieser Frist durchführbar ist. So ist entsprechend den bilateralen Rückübernahmeabkommen mit den Nachbarstaaten Österreichs, für die Beantwortung eines österreichischen Ersuchens um Rückübernahme zumeist eine Frist von einer Woche vorgesehen und muss zusätzlich – nach Zustimmung zur Rückübernahme – die Übergabe 5 Tage vor der Durchführung angekündigt werden. Dementsprechend


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