Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll123. Sitzung / Seite 164

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konnten bisher Zurückschiebungen oft nur in jenen Fällen effektiv durchgeführt werden, in welchen die betroffenen Nachbarstaaten unverzüglich auf ein Rückübernahme­ersuchen Österreichs antworteten und die ihnen zustehenden Fristen nicht aus­schöpften. Diese Fälle sind jedoch die Ausnahme, weshalb in vielen Fällen eine rechtlich zulässige Zurückschiebung daran scheitert, dass der Betroffene aufgrund Überschreitens der bisher festgelegten Anhaltedauer zu enthaften ist, auch wenn weiterhin zur Sicherung der Zurückschiebung ein Anhaltebedarf bestünde. Auch eine dem Betroffenen ausgestellte Ladung zum Wiedererscheinen, stellt keine Alternative dar, da solchen Ladungen in der Praxis nicht Folge geleistet wird. Aus diesem Grund ist die  maximale Anhaltedauer zu verlängern. Für alle Fremden gilt grundsätzlich, dass die Anhaltedauer so gering wie möglich sein soll; die maximale Anhaltedauer wird hingegen nur ausgeschöpft, wenn die Sicherung der Zurückschiebung nicht auf andere Weise (z.B. gelindere Mittel gemäß Abs. 7) gewährleistet werden kann. Die Frist von 14 Tagen wurde deshalb gewählt, da innerhalb dieser Frist eine faktische Durch­führung, unter Berücksichtigung der Rückübernahmefristen und des praktischen Voll­zugs einer Rückübernahme, möglich ist.

Eine Anhaltung bis zu 14 Tagen kann auch dann angeordnet werden, wenn der Betroffene seiner Verpflichtung aus einem gelinderen Mittel (siehe Abs. 7) nicht nach­kommt.

Zu Z 3 (§ 39 Abs. 5b):

Bisher bestand keine Möglichkeit im Falle, dass die maximale Anhaltedauer ausge­schöpft wurde und der Betroffene zu enthaften war, bei einem späteren Eintreffen der Zustimmung zur Rückübernahme den Betroffenen zur Sicherung der Zurückschiebung kurzfristig neuerlich anzuhalten. Nun soll eine Festnahme auch dann ermöglicht werden, wenn die Zustimmung zur Rückübernahme einlangt und die Vorführung zur Sicherung der Zurückschiebung erforderlich ist. Die Durchführung der Zurückschie­bung muss in diesem Fall innerhalb von maximal 72 Stunden erfolgen, widrigenfalls der Betroffene zu enthaften ist. Vor einer Anhaltung ist grundsätzlich die Anwend­barkeit eines gelinderen Mittels zu prüfen (siehe Abs. 7).

Zu Z 4 (§ 39 Abs. 7 und 8):

Korrespondierend zu den Bestimmungen der Schubhaft nach §§ 76 f FPG und zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit von Anhaltungen zur Sicherung der Zurück­schie­bung, wird künftig in allen Fällen einer Anhaltung nach § 39 Abs. 5, 5a und 5b die Anwendung eines gelinderen Mittels ermöglicht, sofern mit einem solchen gelinderen Mittel der Zweck der Sicherung der Zurückschiebung erreicht werden kann.

Die Anwendung gelinderer Mittel dient insbesondere dem Schutz vulnerabler bzw. besonders schützenswerter Personengruppen, wie Familien und Minderjährige. Ebenso wie bei der Anwendung eines gelinderen Mittels anstatt der Verhängung von Schubhaft, gilt auch hier, dass unmündige Minderjährige nicht angehalten werden dürfen (siehe § 76 Abs. 1 letzter Satz). Gegen mündige Minderjährige ist jedenfalls ein gelinderes Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Sicherung der Zurückschiebung damit nicht erreicht werden kann.

Ebenfalls korrespondierend zu den Bestimmungen über die Aufhebung der Schubhaft und des gelinderen Mittels nach § 81 FPG wird künftig in Abs. 8 die Aufhebung der Anhaltung nach § 39 Abs. 5, 5a und 5b geregelt. Da § 81 Abs. 2, 3 und 4 letzter Satz sinngemäß gelten, gilt bei formloser Aufhebung der Anhaltung oder des gelinderen Mittels der zugrundliegende Bescheid als widerrufen.

 


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