Zu Z 5 (§ 61 Abs. 5):
Der Entfall der einwöchigen Beschwerdefrist scheint im Lichte des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Februar 2016 im Verfahren G 574/2015 u.a. geboten. Diese Fälle sind nunmehr von § 16 Abs. 1 BFA-VG erfasst.
Zu Z 6 (§ 82 Abs. 2 und 3):
Für die Fälle der Anhaltung nach § 39 Abs. 5, 5a und 5b wird korrespondierend zur Bestimmung des § 22a BFA-VG auch für die Fälle der Anhaltung zur Sicherung einer Zurückschiebung ein entsprechender Rechtsschutz geschaffen. Demnach hat das angerufene Landesverwaltungsgericht binnen einer Woche über die Fortsetzung der Anhaltung zur Sicherung der Zurückschiebung zu entscheiden, es sei denn, die Anhaltung hätte früher geendet (z.B. Anhaltung nach Abs. 5).
Zu Z 7 und 8 (§ 94a und 125 Abs. 29):
Aufgrund der Einführung einer Karte für Asylberechtigte hat der bisherige Abs. 1 zu entfallen, da Asylberechtigte somit künftig ohnehin ein Identitätsdokument bekommen. Hintergrund der Identitätskarte für Fremde ist schließlich, für Fremde, die ansonsten über kein Identitätsdokument verfügen, ein solches zur Verfügung zu stellen, damit sie nicht ohne Identitätsdokument von der Fremdenpolizeibehörde im Bundesgebiet aufgegriffen werden (vgl. ErläutRV 330 BlgNR 24 GP zu § 94a FPG). Für jene Asylberechtigte, die aufgrund der Übergangsbestimmung bzw. Inkrafttretensbestimmung im AsylG 2005 nicht unter die Befristung des Aufenthaltsrecht fallen und daher keine Karte für Asylberechtigte erhalten (haben), ist in sachgerechter Weise gemäß § 125 Abs. 29 die Ausstellung der Identitätskarte weiterhin vorgesehen.
Zu Z 9 (§ 126 Abs. 16):
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.
Zu Artikel 3 (Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes)
Zu Z 1, 2 und 4 (§ 12a und 29 Abs. 1 Z 18):
Der außergewöhnlich hohe Anstieg der Zahl der Personen, die in Österreich im vergangenen Jahr um internationalen Schutz angesucht haben führte zu einem erhöhten Bedarf an Dolmetschern für die Sprachen der Herkunftsstaaten dieser Personen, die den Einvernahmen im Asylverfahren und fremdenrechtlichen Verfahren beigezogen werden können. Ein faires Asylverfahren setzt voraus, dass der Fremde an den Einvernahmen in einer Art partizipieren kann als wären keine sprachlichen Barrieren vorhanden. Die Überwindung sprachlicher Barrieren ist insbesondere deshalb von elementarer Bedeutung, als die Gesprächsinhalte der Einvernahmen den Behörden als unmittelbare Entscheidungsgrundlage dienen. Mit Blick auf rechtsstaatliche Gesichtspunkte haben die Behörden daher dafür Gewähr zu leisten, dass eine zu vernehmende Person, die der Amtssprache nicht kundig ist, ihre Rechte wahren und ein faires Verfahren erhalten kann (§ 39a AVG). Dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG liegt der Gedanke zu Grunde, dass die Heranziehung von (nichtamtlichen) Dolmetschern eine Ausnahme darstellt. Für den Bereich des Fremden- und Asylrechts ist dagegen praktisch immer eine Dolmetschleistung notwendig, da die einvernommenen Personen (insb. Asylwerber) nur selten der Amtssprache mächtig sind, weshalb auch im Interesse der Verfahrensökonomie gewisse genauere Regelungen unerlässlich sind: Vor dem Hintergrund, dass für die Sprachen jener Herkunftsstaaten der Personen, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen oder bei denen kurzfristig eine Einvernahme (etwa nach einer Festnahme) notwendig ist, oftmals ad hoc keine Dolmetscher zur Verfügung stehen bzw. keine flächendeckende Verfügbarkeit von Dolmetschern gewährleistet ist und somit lange
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