Anreisen erforderlich sind, soll in Verfahren des Bundesamtes verstärkt Dolmetschleistungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung („Videodolmetschen“) genutzt werden können. Da in diesem Falle die persönliche Anwesenheit des Dolmetschers bei der Einvernahme nicht erforderlich ist, kann die Dolmetschleistung selbst für seltenere Arbeitssprachen rascher zur Verfügung gestellt werden. Wartezeiten auf eine Einvernahme bzw. lange Transportwege – wenn der einzig zur Verfügung stehende geeignete Dolmetscher etwa örtlich weiter entfernt ist – können so mitunter entfallen. In Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Situation ist danach zu trachten, gerade bei genderspezifischen Verfolgungsgründen bzw. wenn die Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung gegründet wird, einen Dolmetscher gleichen Geschlechts beizuziehen. Eine derartige Maßnahme liegt daher insbesondere im Interesse des Fremden, da auf diese Weise die Durchführung eines zügigen und effizienten Verfahrens gewährleistet wird. In Anlehnung an die strafprozessrechtlichen Bestimmungen über die Übersetzungshilfe für Beschuldigte (insb. § 56 Abs. 2 StPO) sowie Ton- und Bildaufnahmen (§ 97 Abs. 1 StPO) wird in § 12a nunmehr eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für audiovisuelle Aufzeichnungen im Rahmen von Dolmetschleistungen in Einvernahmen in Verfahren des Bundesamtes geschaffen. Anstelle der Unterschrift der Niederschrift durch den Dolmetscher als beigezogene Person (§ 14 Abs. 5 1. Halbsatz AVG) ist diesfalls seine mündliche Zustimmung zu protokollieren. An der Notwendigkeit, die Niederschrift dem Fremden rückzuübersetzen (Verlesung iSd § 14 Abs. 3 AVG), ändert dies nichts. Die Bestimmung ist durch die Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung der Verfahrensrichtlinie) gedeckt, welche ebenfalls die Möglichkeit einer audiovisuellen Aufzeichnung der persönlichen Anhörung vorsieht. Die Regelung des § 29 Abs. 1 Z 18 korrespondiert zur Einführung des § 12a.
Zu Z 3 (§ 16 Abs. 1):
Der Verfassungsgerichtshof leitete auf Antrag des BVwG gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit a iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG ein Gesetzesprüfungsverfahren (G 589/2015) zur Verfassungskonformität von § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 70/2015 ein. § 16 Abs. 1 BFA-VG sieht eine zweiwöchige Beschwerdefrist in allen Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 BFA-VG vor. § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erfasst dabei alle Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutz-berechtigtenstatus. Diese vorgesehene Abweichung von der generellen vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG sei nicht verfassungskonform, da die „Unerlässlichkeit“ dieser Abweichung in Bezug auf Verfahren betreffend die Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus, iSd Art. 136 Abs. 2 B-VG nicht gegeben sei. Aus den Erläuterungen zur Einführung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 im Zuge des FrÄG 2015 geht hervor, dass die verkürzte Beschwerdefrist für Fälle erforderlich sei, in denen „über das Aufenthaltsrecht des Fremden entschieden wird und damit insbesondere aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahmen zur Außerlandesbringung unmittelbar einhergingen“. Es komme ferner zu einer „beschleunigten Entscheidung, die dem besonderen öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeenden Maßnahmen, anderen Maßnahmen zur Außerlandesbringung oder sonstigen Rückkehrentscheidungen gerecht werde“.
Im Anlassfall, in welchem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, aber dafür der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde, ginge jedoch weder eine aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahme zur Außerlandesbringung einher, noch war in diesem Fall das besondere öffentliche Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen betroffen, da der Beschwerdeführer
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