durch die Gewährung des subsidiären Schutzstatus ohnehin über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügte.
Mit Erkenntnis vom mit 23. Februar 2016 im Verfahren G 589/2015 hob der VfGH schließlich in § 16 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 70/2015 den Ausdruck „1,“ als verfassungswidrig auf. Vor diesem Hintergrund wird nun § 16 Abs. 1 dahingehend adaptiert, dass nur jene Entscheidungen über die Gewährung, Nichtgewährung oder Aberkennung von internationalen Schutz von der zweiwöchigen Beschwerdefrist erfasst sind, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehen (zur Erforderlichkeit sowie zum effizienten Rechtsschutz siehe Erläuterungen zum Abänderungsantrag 9372 betreffend RV 582 BlgNR 25. GP zu § 16 Abs. 1). Die Einschränkung des Satz 1 („sofern nichts anderes bestimmt ist“) gilt dabei gleichermaßen. Im Hinblick auf den Entfall des § 22 Abs. 12 AsylG 2005 durch das Erkenntnis des VfGH im Verfahren G-Verfahren G 447-449/2015 ist festzuhalten, dass naturgemäß auch zurückweisende Entscheidungen etwa nach § 5 AsylG 2005 Entscheidungen sind, die unter § 3 Abs. 2 Z 1 fallen, da diesfalls entschieden wird, dass es zu keiner Zuerkennung eines Status wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates kommt.
Zu Z 5 und 7 (§ 29 Abs. 2 und 30 Abs. 4):
Dies stellt eine korrespondierende Ergänzung zur Neuregelung der Integration von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 67 dar. Es wird damit eine Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung im Zuge der Auskunftserteilung zwischen ÖIF und Bundesamt gemäß § 67 AsylG 2005 sowie für die Datenübermittlung im Zuge der Integrationshilfe nach § 68 AsylG 2005 geschaffen.
Eine – auf nur bestimmte Datenarten eingeschränkte – Datenübermittlung etwa vom AMS oder auch von Landesbehörden an den ÖIF sind für Kooperationen im Bereich der Integrationshilfe erforderlich, wenn etwa im Anschluss an einen Kurs für Asylberechtigte am AMS ein Wertekurs durch den ÖIF abgehalten werden soll. Im Rahmen der Neuregelung des § 30 Abs. 4 besteht in verhältnismäßiger Weise nur hinsichtlich jener Datenarten eine Übermittlungsbefugnis, die in § 27 Abs. 1 Z 1 bis 6 und 19 genannt werden (Name, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum und –ort, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit sowie Sozialversicherungsnummer). Umgekehrt können nach geltender Rechtslage Daten an das AMS gemäß § 29 Abs. 2 Z 2 BFA-VG übermittelt werden.
Zu Z 6 (§ 30 Abs. 3):
Dabei handelt es sich um eine Verweisanpassung aufgrund der Neufassung des § 35 Abs. 2 AsylG 2005.
Zu Z 8 und 9 (§ 52 Abs. 1 und 2)
Gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG haben Rechtsberater Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG bei einer Rückkehrentscheidung, der Erlassung einer Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005, der Anordnung zur Außerlandesbringung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz – zu unterstützen und zu beraten. Nur in Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung sowie die Einschränkung oder den Entzug von Grundversorgungsleistungen haben Rechtsberater Fremde auf deren Ersuchen „auch“ zu vertreten. In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2016 im Verfahren G 447-449/2015 u.a. die Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2
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