Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll123. Sitzung / Seite 168

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Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung" in § 52 Abs. 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 als verfassungswidrig aufgehoben hat. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft. Der Verfassungsgerichtshof erkannte eine unsachgemäße Differenzierung darin, dass nur in den die angefochtene Wortfolge erfassten Fällen ein Rechtsberater zur Vertretung des Fremden auf dessen Ersuchen verpflichtet ist. Es ergäben sich nämlich keine sachlichen Rechtfertigungs­gründe dafür, dass Fälle der Verhängung von Schubhaft anders behandelt werden als jene Verfahren, in denen der Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden auch zu einer Vertretung verpflichtet ist. Die im Sinne dieses Judikates vorgesehenen Adaptierungen des § 52 Abs. 1 und 2 sehen nunmehr, auch im Sinne einer Verfahrensvereinfachung und Effizienzsteigerung, Rechtsberatung, als unionsrechtlich gebotene Sonderform der rechtlichen Unterstützung von Antragstellern auf internationalen Schutz oder Antrag­stellern, die sonst in den Schutzbereich der nachfolgend genannten Regelungen des Unionsrechts fallen, in allen Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundes­amtes (außer solchen, die rein kostenrechtliche Fragen zum Inhalt haben) vor. Dabei handelt es sich um Rechtsberatung im Sinne von Art. 20 der Verfahrens-RL, Art. 27 Abs. 5 und 6 der Dublin-III-VO, Art. 9 Abs. 6 der Aufnahme-RL und Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied-staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. Im Hinblick auf die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen wird der 1. Oktober 2016 als Zeitpunkt für das Inkrafttreten festgelegt.

Zu Z 10 (§ 56 Abs. 8):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Nächste Rednerin: Frau Klubobfrau Dr. Glawischnig-Piesczek. – Bitte.

14.16.40

 


Abgeordnete Dr. Eva Glawischnig-Piesczek (Grüne): Herr Präsident! Herr Bundes­minister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen Abgeordnete! Von einem „Placebo“ kann ich bei dieser Novelle wirklich nichts entdecken. Wir haben in den letzten Jahren schon einige Asylgesetz-Novellen erlebt – das war teilweise schon auch ein Sport der damaligen Innenministerin Fekter, so im Monatsabstand irgendwie Novellen vorzu­legen –, aber das, was jetzt tatsächlich im Kern vorgelegt worden ist, ist schon die Abschaffung des Rechtes auf Asyl in Österreich. Das kann man nicht anders bezeich­nen. (Abg. Darmann: Nur, wenn man sich nicht auskennt!) – Nein, man kann das ganz präzise bestimmen, wenn man sich das Gesetz noch einmal ganz in Ruhe durchliest. (Abg. Belakowitsch-Jenewein: In Ruhe durchlesen ist das eine!)

Unter den Herrschaften, von denen Herr Amon gesprochen hat, die sich in den letzten Tagen mit Widerstand zu diesem Gesetz geäußert haben, war unter anderem auch der Herr Kardinal, das wollte ich Ihnen auch sagen. (Die Abgeordneten Darmann und Belakowitsch-Jenewein: Ja, ja!) Ich finde es nicht angebracht, diese Zivilgesellschaft, diese Bürgerinnen und Bürger, die in diesem Bereich sehr viel geleistet haben, die durch diese Leistungen auch die Republik unterstützt haben, die in Sorge sind, so abwertend darzustellen. (Abg. Belakowitsch-Jenewein: Wenn die Grünen sogar den Kardinal bemühen …!)

Ich finde das nicht gut, denn in einem Punkt sind wir uns einig: Österreich hat in den letzten Monaten tatsächlich viel geleistet was die Fragen der Flüchtlingsversorgung, der Flüchtlingsunterbringung und so weiter betrifft. Da waren auch sehr viele Men-


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