Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll123. Sitzung / Seite 175

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Sinnvolles rauszuholen das ist nachvollziehbar –, und zweitens, weil es auch klar war, dass all diese Stellungnahmen diametral gegen das vorgegangen sind, was Sie hier heute machen wollen.

Insofern ist es kein Wunder, dass nichts geschehen ist, da all denen, die Stellung­nahmen geschrieben haben, Grund- und Menschenrechte offensichtlich noch etwas wert und entsprechend viel wert sind. Das ist das, was Sie hier heute aushebeln wollen.

Ich will nur aus ein paar Stellungnahmen zitieren, Sie können sich dann selbst ein Bild machen, ob Sie diesem Vorhaben hier heute noch zustimmen wollen.

Die Evangelische Kirche sagt, dass zur Feststellung der Gefährdung der Aufrecht­erhaltung der öffentlichen Ordnung und dem Schutz der inneren Sicherheit ent­sprechende gesetzliche Kriterien vorliegen müssen, und die fehlen in diesem Abände­rungsantrag, den Sie machen.

Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag kritisiert zu Recht, dass es mangelnde Zeit zur Begutachtung gegeben hat und sagt, dass die Herleitung der grundsätzlichen unionsrechtlichen Zulässigkeit dieser Sonderbestimmungen, die Sie da machen wollen, durch das Gutachten von Obwexer und Funk nicht belegt und nicht gedeckt sind. (Abg. Glawischnig-Piesczek: Richtig! Zwischenruf des Abg. Rädler.)

Das Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte sagt, dass das, was Sie hier machen wollen, eine formalgesetzliche Delegation ist. Herr Kollege Rädler, vielleicht kennen Sie dieses Instrument einer formalgesetzlichen Delegation nicht? – Da geht es darum, dass sich der Gesetzgeber der Aufgaben, die ihm die Verfassung zuschreibt, nicht einfach entledigen und sie an die Vollziehung weitergeben kann, so wie es hier ist. (Neuerlicher Zwischenruf des Abg. Rädler.)

Die Diakonie sagt, dass der Artikel 72 AEUV, auf den Sie sich beziehen, zu Recht nur Sekundärrecht aushebeln kann, aber nicht Primärrecht, um das es sich hier handelt.

Das UNHCR kritisiert, dass es keine Beschwerdemöglichkeiten gegen die Nichtprüfung eines Asylantrages geben wird und betont, dass es eine Verpflichtung gibt, Asyl­suchenden Zugang zu fairen und wirksamen Verfahren zu geben.

Herr Kollege Rädler, ich verstehe, dass Ihnen Grundrechte, Menschenrechte und Ver­fassungsrechte offensichtlich nichts wert sind, das ist ja in Ordnung. Das ist in Wirklichkeit beschämend und das ist absurd! (Abg. Walter Rosenkranz: Wieso ver­stehen Sie das?) – Na ja, weil das in der ÖVP offensichtlich so der Fall ist. (Beifall bei NEOS und Grünen.)

Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter übt auch scharfe Kritik an der kurzen Begutachtungsfrist und sagt, dass ohne Präzisierung der vorgesehenen unbestimmten Gesetzesbegriffe die Ermächtigung der Bundesregierung, dass die Bundesregierung hier eine Verordnung erlassen soll, klar verfassungswidrig ist. Sie schreibt auch, dass offensichtlich übersehen wurde, dass die Genfer Flüchtlings­kon­vention zum Teil identische Bestimmungen – wie eben diese sekundärrechtlichen Normen, die Sie hier außer Kraft setzen wollen – enthält und Österreich sich auch aufgrund von völkerrechtlichen Normen außerhalb des Europarechts verpflichtet hat, diese Vorgaben einzuhalten, und dass die Genfer Flüchtlingskonvention einen ent­sprechenden Flüchtlingsschutz vorsieht.

Die Asylkoordination sagt, dass es nach Artikel 18 der Grundrechtecharta ein Recht darauf gibt, einen Asylantrag zu stellen. (Zwischenruf des Abg. Rädler.) Amnesty International sagt genau das Gleiche: Artikel 18 der Grundrechtecharta implementiert


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