Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll152. Sitzung / Seite 43

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de, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden beigefarbenen Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 bis 5 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht mitein­bezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Ver­schluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfs­organen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu über­prüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:

1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

3. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Partei­summen).““

In Art. 4 lautet Z 10m:

„10m. § 96 Abs. 2 lautet:

„(2) Am vierten Tag nach dem Wahltag, 9.00 Uhr, prüft die Landeswahlbehörde, allen­falls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß § 94 Abs. 3 von den anderen Lan­deswahlbehörden weitergeleiteten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlus­ses. Anschließend prüft die Landeswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfs­organen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 60 Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Landeswahlbehör­de, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden beigefarbenen Wahlkuverts und legt diese in ein hier­für vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 bis 5 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten hat die Landeswahlbehörde dem Wahl­akt unter Verschluss beizufügen.““

In Art. 5 lautet in Z 3c die Absatzbezeichnung statt „(3)“ richtigerweise „(15)“, in diesem Absatz lautet der zweite Satz: „Bei der Bekanntgabe der Zahl der Wahlkarten ist je­weils die Zahl der an im Ausland lebende Wahlberechtigte sowie die Zahl der für den zweiten Wahlgang ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen.“

In Art. 5 lautet Z 3f:

„3f. § 14a Abs. 1 lautet:

„(1) Am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter He­ranziehung von Hilfsorganen, die im Weg der Briefwahl bis zum Wahltag, 17.00 Uhr, eingelangten sowie die allenfalls gemäß § 70 Abs. 3 von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten, gleichgültig in welchem Stimmbezirk diese ausgestellt worden sind, auf die Unversehrt­heit des Verschlusses. Anschließend prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter He­ranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattli­chen Erklärungen (§ 10 Abs. 3) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkar­ten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese


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