de, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden beigefarbenen Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 bis 5 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:
1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
2. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
3. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).““
In Art. 4 lautet Z 10m:
„10m. § 96 Abs. 2 lautet:
„(2) Am vierten Tag nach dem Wahltag, 9.00 Uhr, prüft die Landeswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß § 94 Abs. 3 von den anderen Landeswahlbehörden weitergeleiteten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Landeswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 60 Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Landeswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden beigefarbenen Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 bis 5 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten hat die Landeswahlbehörde dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen.““
In Art. 5 lautet in Z 3c die Absatzbezeichnung statt „(3)“ richtigerweise „(15)“, in diesem Absatz lautet der zweite Satz: „Bei der Bekanntgabe der Zahl der Wahlkarten ist jeweils die Zahl der an im Ausland lebende Wahlberechtigte sowie die Zahl der für den zweiten Wahlgang ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen.“
In Art. 5 lautet Z 3f:
„3f. § 14a Abs. 1 lautet:
„(1) Am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die im Weg der Briefwahl bis zum Wahltag, 17.00 Uhr, eingelangten sowie die allenfalls gemäß § 70 Abs. 3 von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten, gleichgültig in welchem Stimmbezirk diese ausgestellt worden sind, auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 10 Abs. 3) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese
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