In Art. 1 lautet in Z 3 Art. 26a Abs. 2 B-VG:
„(2) Die Führung der Wählerevidenz und die Anlegung der entsprechenden Verzeichnisse bei einer Wahl zum Europäischen Parlament, einer Wahl zum Nationalrat, einer Wahl des Bundespräsidenten, einer Volksabstimmung und einer Volksbefragung obliegt der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich. Die Speicherung der Daten der Wählerevidenzen erfolgt in einem zentralen Wählerregister, in dem auch Wählerevidenzen aufgrund der Landesgesetzgebung gespeichert werden können; die Länder und Gemeinden können diese Daten für solche Verzeichnisse in ihrem Zuständigkeitsbereich verwenden.“
In Art. 3 lautet das Inhaltsverzeichnis samt Überschrift wie folgt:
„Inhaltsverzeichnis
§ 1. Führung der Wählerevidenz
§ 2. Voraussetzung für die Eintragung
§ 3. Eintragung von Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben
§ 4. Zentrales Wählerregister (ZeWaeR)
§ 5. Einsichtnahme in die Wählerevidenz
§ 6. Berichtigungsanträge
§ 7. Verständigung der von Berichtigungsanträgen betroffenen Personen
§ 8. Behörden im Berichtigungsverfahren
§ 9. Entscheidung über Berichtigungsanträge
§ 10. Beschwerde gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge
§ 11. Amtswegige Führung der Wählerevidenz
§ 12. Hauskundmachungen
§ 13. Fristen
§ 14. Kosten
§ 15. Schriftliche Anbringen, Abgabenfreiheit
§ 16. Verweisungen
§ 17. Übergangsbestimmung
§ 18. Vollziehung
§ 19. In- und Außerkrafttreten
Anlage: Wähleranlageblatt“
3. In Art. 4 lautet Z. 10j:
„10j. §90 Abs. 1 lautet:
„(1) Am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß § 60 im Weg der Briefwahl bis zum Wahltag, 17.00 Uhr, eingelangten sowie die gemäß § 70 Abs. 3 von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten des eigenen Regionalwahlkreises auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 60 Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehör-
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