Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll152. Sitzung / Seite 42

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In Art. 1 lautet in Z 3 Art. 26a Abs. 2 B-VG:

„(2) Die Führung der Wählerevidenz und die Anlegung der entsprechenden Verzeich­nisse bei einer Wahl zum Europäischen Parlament, einer Wahl zum Nationalrat, einer Wahl des Bundespräsidenten, einer Volksabstimmung und einer Volksbefragung ob­liegt der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich. Die Speicherung der Daten der Wählerevidenzen erfolgt in einem zentralen Wählerregister, in dem auch Wählerevi­denzen aufgrund der Landesgesetzgebung gespeichert werden können; die Länder und Gemeinden können diese Daten für solche Verzeichnisse in ihrem Zuständigkeitsbe­reich verwenden.“

In Art. 3 lautet das Inhaltsverzeichnis samt Überschrift wie folgt:

„Inhaltsverzeichnis

§ 1. Führung der Wählerevidenz

§ 2. Voraussetzung für die Eintragung

§ 3. Eintragung von Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben

§ 4. Zentrales Wählerregister (ZeWaeR)

§ 5. Einsichtnahme in die Wählerevidenz

§ 6. Berichtigungsanträge

§ 7. Verständigung der von Berichtigungsanträgen betroffenen Personen

§ 8. Behörden im Berichtigungsverfahren

§ 9. Entscheidung über Berichtigungsanträge

§ 10. Beschwerde gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge

§ 11. Amtswegige Führung der Wählerevidenz

§ 12. Hauskundmachungen

§ 13. Fristen

§ 14. Kosten

§ 15. Schriftliche Anbringen, Abgabenfreiheit

§ 16. Verweisungen

§ 17. Übergangsbestimmung

§ 18. Vollziehung

§ 19. In- und Außerkrafttreten

Anlage: Wähleranlageblatt“

3. In Art. 4 lautet Z. 10j:

„10j. §90 Abs. 1 lautet:

„(1) Am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß § 60 im Weg der Briefwahl bis zum Wahl­tag, 17.00 Uhr, eingelangten sowie die gemäß § 70 Abs. 3 von den örtlichen Wahlbe­hörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahl­karten des eigenen Regionalwahlkreises auf die Unversehrtheit des Verschlusses. An­schließend prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsor­ganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 60 Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehör-


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