Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll154. Sitzung / Seite 381

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Präsident Karlheinz Kopf: Der soeben von Herrn Abgeordnetem Steinbichler einge­brachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt, er steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Steinbichler, Kolleginnen und Kollegen

betreffend „Verbesserte Anrechnung der Pensionszeiten pro Kind für die Kindererzie­hungszeit“

eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP 4: Bericht des Budgetausschusses über die Regierungsvorlage (1260 d.B.): Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoran­schlages für das Jahr 2017 (Bundesfinanzgesetz 2017 - BFG 2017) samt Anlagen (1338 d.B.) – UG 25

Laut einschlägiger Fachliteratur ist die Leistung des erziehenden Elternteils gesell­schaftlich wesentlich unterbewertet. Eine große Benachteiligung ist der Umstand, dass die Eltern, die ihre Kinder in einem kürzeren Abstand als vier Jahre bekommen, nicht für jedes Kind die vollen Versicherungszeiten für die Pension angerechnet bekommen - obwohl dieses Elternteil für jedes Kind die volle Erziehungs- und Betreuungsleistung erbringen.

Für ab dem 1. Jänner 1955 geborene Personen gelten Teile der Zeiten der Kinder­erziehung als Versicherungszeiten. Dabei betrifft diese Regelung vor allem Frauen, da sie es sind, die sich in der Regel um die Erziehung der Kinder kümmern.

Das Gesetz berücksichtigt dabei die Erziehung von den Kindern der Versicherten/des Versicherten, von den Stiefkindern, von den Adoptivkindern oder von den Pflegekin­dern (wenn die

Übernahme der unentgeltlichen Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgt ist). Als Zeiten der Kindererziehung werden maximal die ersten 48 Monate nach der Geburt eines Kindes berücksichtigt. Bei einer Mehrlingsgeburt werden bis zu 60 Monate nach der Geburt angerechnet.

Die Berücksichtigung als Kindererziehungszeit endet spätestens mit dem Kalen­dermonat, in dem das Kind das vierte Lebensjahr vollendet. Erfolgt die Geburt eines weiteren Kindes innerhalb von vier Jahren ab Geburt des vorherigen Kindes, endet die Kindererziehungszeit des ersten Kindes mit Beginn der Kindererziehungszeit des folgenden Kindes.

Die Anrechnung endet auch mit dem Arbeitsbeginn der Frau. Liegt während der Kin­dererziehungszeit auch eine Erwerbstätigkeit vor, gibt es keine "doppelte" Anrechnung als Versicherungszeit. Für die Pensionshöhe wird allerdings zur Beitragsgrundlage aus der Erwerbstätigkeit die fixe Bewertung für Kindererziehungszeiten (maximal gesamt bis zur Höchstbeitrags-grundlage) dazugeschlagen.

Die derzeitige Gesetzeslage benachteiligt die Mütter, die bei den Kindern zu Hause bleiben und kürzer als im Abstand von vier Jahren Kinder zur Welt bringen (bzw. die Väter, die diese Aufgabe übernehmen). In Österreich liegt die statistische Geburtenrate derzeit bei 1,49 Kindern pro Frau. Um eine positive Bevölkerungsentwicklung aufrecht­erhalten zu können, ist eine Geburtenrate von 2,1 pro Frau notwendig. Die Steigerung der Fertilitäts-rate ist auch als Kennzahl 25.1.4 im Budget (UG 25) festgeschrieben. Aus der Entwicklung der Kennzahl ist auch ersichtlich, dass man langfristig (Zielzustand 2018 – 1,49) keine Besserung erwartet. Dies sollten wir nicht als gegeben akzeptieren.

 


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