Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll158. Sitzung / Seite 63

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Die Berücksichtigung als Kindererziehungszeit endet spätestens mit dem Kalender­monat, in dem das Kind das vierte Lebensjahr vollendet. Erfolgt die Geburt eines weiteren Kindes innerhalb von vier Jahren ab Geburt des vorherigen Kindes, endet die Kindererziehungszeit des ersten Kindes mit Beginn der Kindererziehungszeit des folgenden Kindes.

Die Anrechnung endet auch mit dem Arbeitsbeginn der Frau. Liegt während der Kin­dererziehungszeit auch eine Erwerbstätigkeit vor, gibt es keine "doppelte" Anrechnung als Versicherungszeit. Für die Pensionshöhe wird allerdings zur Beitragsgrundlage aus der Erwerbstätigkeit die fixe Bewertung für Kindererziehungszeiten (maximal gesamt bis zur Höchstbeitragsgrundlage) dazugeschlagen.

Die derzeitige Gesetzeslage benachteiligt die Mütter, die bei den Kindern zu Hause bleiben und kürzer als im Abstand von vier Jahren Kinder zur Welt bringen. In Österreich liegt die statistische Geburtenrate derzeit bei 1,4 Kindern pro Frau. Um eine positive Bevölkerungsentwicklung aufrechterhalten zu können, ist eine Geburtenrate von 2,1 pro Frau notwendig. Die Anrechnung von Pensionszeiten für jedes Kind in der vollen Länge - unabhängig davon, wann das nächste Kind zur Welt kommt - könnte auch einen kleinen Beitrag dazu leisten, dass sich unsere Frauen für mehr Kinder entscheiden.

Es ist die Aufgabe von Österreich, eine vorausschauende Gesetzgebung zu ent­wickeln, die der Überalterung der Bevölkerung entgegenwirkt und Kinder und Familien unterstützt.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung und insbesondere die Bundesministerin für Familie und Jugend werden aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, welche die Pensionsanrechnung für Kindererziehungszeiten neu regelt, damit die Mütter, die ihre Kinder in einem kürzeren Abstand als vier Jahre geboren haben, die vollen Versicherungszeiten für jedes Kind angerechnet bekommen.“

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11.06.31

 


Präsident Karlheinz Kopf: Es ist dazu niemand mehr zu Wort gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.

Wir kommen zu einer ganzen Reihe von Abstimmungen.

Zuerst gelangen wir zur Abstimmung über Tagesordnungspunkt 1: Entwurf betref­fend Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2016 in 1429 der Beilagen.

Hiezu liegt ein Verlangen auf getrennte Abstimmung der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein, Kolleginnen und Kollegen vor.

Ich werde daher zunächst über den vom erwähnten Verlangen auf getrennte Abstim­mung betroffenen Teil und schließlich über die restlichen, noch nicht abgestimmten Teile des Gesetzentwurfes abstimmen lassen.

Wir kommen nun zur getrennten Abstimmung über Artikel 6 in der Fassung des Aus­schussberichtes.

 


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