Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll158. Sitzung / Seite 62

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Pensionsanrechnung für Kindererziehungszeiten neu regelt, damit die Mütter, die ihre Kinder in einem kürzeren Abstand als vier Jahre geboren haben, die vollen Versiche­rungszeiten für jedes Kind angerechnet bekommen.“

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Ich bin überzeugt davon, dass wir nach dieser Sozialdebatte hier sicher die erfor­der­liche Zustimmung kriegen. Wir bitten darum! – Danke. (Beifall beim Team Stronach.)

11.06

 


Präsident Karlheinz Kopf: Der von Herrn Abgeordnetem Steinbichler vorgetragene Entschließungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Steinbichler

Kolleginnen und Kollegen

betreffend „Verbesserte Anrechnung der Pensionszeiten pro Kind für die Kinder­erziehungszeit“

Eingebracht zu TOP 1: Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (1330 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialver­sicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialver­sicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Arbeitslosenversiche­rungs­gesetz 1977 geändert werden sowie ein Alterssicherungskommissions-Gesetz erlassen wird (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2016 – SVÄG 2016) und

über den Antrag 1859/A der Abgeordneten Mag. Judith Schwentner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversiche­rungs­gesetz, zuletzt abgeändert durch BGBl. 75/2016, abgeändert wird sowie

über den Antrag 1303/A der Abgeordneten Mag. Judith Schwentner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversiche­rungs­gesetz, zuletzt geändert mit BGBl. 118/2015, abgeändert wird  (1429 d.B.)

Laut einschlägiger Fachliteratur ist die Leistung erziehender Mütter gesellschaftlich wesentlich unterbewertet. Eine große Benachteiligung ist der Umstand, dass die Mütter, die ihre Kinder in einem kürzeren Abstand als vier Jahre geboren haben, nicht für jedes Kind die vollen Versicherungszeiten für die Pension angerechnet bekommen - obwohl diese Mütter für jedes Kind die volle Erziehungs- und Betreuungsleistung erbringen.

Für ab dem 1. Jänner 1955 geborene Personen gelten Teile der Zeiten der Kinder­erziehung als Versicherungszeiten. Dabei betrifft diese Regelung vor allem Frauen, da sie es sind, die sich in der Regel um die Erziehung der Kinder kümmern.

Das Gesetz berücksichtigt dabei die Erziehung von den Kindern der Versicherten/des Versicherten, von den Stiefkindern, von den Adoptivkindern oder von den Pflege­kindern (wenn die Übernahme der unentgeltlichen Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgt ist). Als Zeiten der Kindererziehung werden maximal die ersten 48 Monate nach der Geburt eines Kindes berücksichtigt. Bei einer Mehrlingsgeburt werden bis zu 60 Monate nach der Geburt angerechnet.

 


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