Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll158. Sitzung / Seite 232

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in der Entlohnungs-stufe

Euro

1

2 578,8

2

2 937,9

3

3 298,1

4

3 658,2

5

4 018,5

6

4 378,7

7

4 601,3

3b. In § 46a wird

              a) der Betrag „95,2 €“ in Abs. 8 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 durch den Betrag „96,4 €“ ersetzt,

              b) der Betrag „126,6 €“ in Abs. 8 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015             durch den Betrag „128,2 €“ ersetzt,

              c) der Betrag „158,0 €“ in Abs. 8 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015             und in Abs. 9 durch den Betrag „160,1 €“ ersetzt,

              d) der Betrag „316,1 €“ in Abs. 10 durch den Betrag „320,2 €“ ersetzt,

              e) der Betrag „474,1 €“ in Abs. 10 durch den Betrag „480,3 €“ ersetzt,

              f) der Betrag „421,4 €“ in Abs. 11 durch den Betrag „426,9 €“ ersetzt,

              g) der Betrag „631,1 €“ in Abs. 11 durch den Betrag „639,3 €“ ersetzt,

              h) der Betrag „757,7 €“ in Abs. 11 durch den Betrag „767,6 €“ ersetzt.

3c. Die Tabelle in § 46b Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Funktionsdauer

bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion

zur Kategorie

A

B

C

D

Euro

bis zu 5 Jahre

639,3

1 119,6

1 332,0

1 545,4

mehr als 5 Jahre

746,1

1 332,0

1 545,4

1 758,9

 


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