Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll158. Sitzung / Seite 253

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V

269,9

287,3

305,8

VI

224,7

240,1

254,5“

33. In Art. 5 Z 2 erhält in § 123 Abs. XX die bisherige Ziffernbezeichnung „2“ die Ziffernbezeichnung „3“.

34. In Art. 5 Z 2 wird in § 123 Abs. XX nach Z 1 folgende neue Z 2 eingefügt:

              „2.         § 106 Abs. 2 Z 9 mit 1. Jänner 2017,“

35. In Art. 7 erhält die bisherige Ziffernbezeichnung „1“ die Ziffernbezeichnung „1a“.

36. In Art. 7 wird vor Z 1a folgende neue Z 1 eingefügt:

„1. Die Tabelle in § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Entlohnungs-stufe

Euro

1

2 578,8

2

2 937,9

3

3 298,1

4

3 658,2

5

4 018,5

6

4 378,7

7

4 601,3“

37. In Art. 7 werden nach Z 1a folgende Z 1b bis 1h eingefügt:

„1b. In § 19 wird

              a) der Betrag „95,2 €“ in Abs. 8 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 durch den Betrag „96,4 €“ ersetzt,

              b) der Betrag „126,6 €“ in Abs. 8 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015             durch den Betrag „128,2 €“ ersetzt,

              c) der Betrag „158,0 €“ in Abs. 8 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015             und in Abs. 9 jeweils durch den Betrag „160,1 €“ ersetzt,

              d) der Betrag „316,1 €“ in Abs. 10 durch den Betrag „320,2 €“ ersetzt,

              e) der Betrag „474,1 €“ in Abs. 10 durch den Betrag „480,3 €“ ersetzt.

1c. Die Tabelle in § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 


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