Funktionsdauer |
bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie |
||||
A |
B |
C |
D |
||
Euro |
|||||
bis zu 5 Jahre |
639,3 |
1 119,6 |
1 332,0 |
1 545,4 |
|
mehr als 5 Jahre |
746,1 |
1 332,0 |
1 545,4 |
1 758,9 |
1d. In § 21 Abs. 2 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „526,8 €“ durch den Betrag „533,6 €“,
b) in Z 2 der Betrag „631,1 €“ durch den Betrag „639,3 €“,
1e. In § 22 Abs. 2 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „25,3 €“ durch den Betrag „25,6 €“,
b) in Z 2 der Betrag „13,2 €“ durch den Betrag „13,4 €“.
1f. In § 23 Abs. 4 wird der Betrag „35,5 €“ durch den Betrag „36,0 €“ ersetzt.
1g. In § 24 Abs. 1 wird der Betrag „38,5 €“ durch den Betrag „39,0 €“ ersetzt.
1h. In § 24 Abs. 2 wird der Betrag „189,4 €“ durch den Betrag „191,9 €“ ersetzt.“
38. In Art. 7 lautet Z 4:
„4. Dem § 32 wird folgender Abs. XX angefügt:
„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten in Kraft:
1. § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 9 und 10, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 4 und § 24 Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 2017,
2. § 19 Abs. 6, § 30 und § 31 mit 1. September 2017,
3. § 19 Abs. 8 mit 1. September 2019.““
39. In Art. 8 Z 1 lautet die Überschrift zu § 42p:
„Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Auflösung des Bezirkspolizeikommandos Eferding“
Begründung
Umsetzung des Gehaltsabkommens mit den Gewerkschaften der Öffentlichen Dienste über die Gehaltsregelung für 2017 vom 30. November 2016.
Zu Art. 1 Z 14 (§ 247 Abs. 2b BDG 1979):
Es stehen derzeit ca. 2.400 Bedienstete der Verwendungsgruppen M BUO 2/M ZUO 2 in einem Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirkung vom 01. Jänner 2017 werden die Verwendungsgruppen M BUO 1/M ZUO 1 und M BUO 2/M ZUO 2 zu den neuen Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO zusammengeführt. Mit der vorliegenden Norm wird eine gesetzliche Überleitung der bisherigen in die neuen Verwendungs-
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