Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 197

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen“ eingefügt und entfällt am Ende der Ziffer das Wort „oder“.

31. In § 21a Abs. 4 Z 3 wird das Zitat „§§ 41 Abs. 1, 42 oder 45 Abs. 1“ durch das Zitat „§§ 41 Abs. 1, 42, 43c oder 45 Abs. 1“, die Wortfolge „einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind.“ durch die Wortfolge „einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 43c innehatte, sind,“ ersetzt und folgende Z 4 und 5 angefügt:

„4. die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel „Rot–Weiß–Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c beantragen oder

5. die gemäß § 9 Abs. 5 Z 3 IntG auf die Stellung eines weiteren Verlängerungs­antrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.“

32. In § 21a Abs. 6 und 7 entfällt jeweils die Wortfolge „und Kurszeugnisse“.

33. § 23 Abs. 4 entfällt.

34. § 24 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Stellt der Fremde entgegen § 9 Abs. 5 Z 3 IntG einen weiteren Verlängerungs­antrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.“

35. In § 28 Abs. 6 wird das Zitat „§§ 41 und 42“ durch das Zitat „§§ 41, 42, 43a Abs. 1 Z 1, 58 und 58a“ und das Zitat „§§ 12 bis 12c“ durch das Zitat „§§ 12 bis 12c, 14 oder 18a“ ersetzt sowie folgender letzter Satz angefügt:

„Im Falle der Entziehung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 58 oder 58a ist der Be­scheid auch der aufnehmenden Niederlassung gemäß § 2 Abs. 13 AuslBG zuzu­stellen.“

36. In § 30 Abs. 1 wird nach dem Wort „Ehe“ das Wort „oder“ eingefügt.

37. In § 33 Abs. 2 wird das Zitat „§§ 20d Abs. 2 oder 20e Abs. 1 AuslBG“ durch das Zitat „§§ 20d Abs. 1, 20e Abs. 1 oder 20f Abs. 1 oder 2 AuslBG“ ersetzt sowie folgender letzter Satz angefügt:

„Dies gilt auch in den Fällen des § 20f Abs. 4 AuslBG, sofern durch den Antragsteller ein Zugang zum Arbeitsmarkt beantragt wird.“

38. Nach § 33 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Eintrag auf dem Aufenthaltstitel zum Zugang zum Arbeitsmarkt zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für Familienangehörige von Drittstaatsan­gehö­rigen mit einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitneh­mer (§ 58) oder einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern trans­ferierter Arbeitnehmer (§ 58a) richtet sich nach der schriftlichen Mitteilung der regio­nalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 4 AuslBG. Eine Beschwerde hinsichtlich der Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist ausschließlich gegen die Entscheidung der regionalen Geschäfts­stelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 4 iVm § 20d Abs. 1 AuslBG zulässig. Wird ein Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 4 iVm § 20g Abs. 1 AuslBG nachträglich im Rechtsweg aufgehoben und ergeht daraufhin eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeits­marktservice gemäß § 20f Abs. 4 AuslBG, ist von Amts wegen ohne weiteres und gebührenfrei ein Aufenthaltstitel gemäß § 69 mit entsprechendem Zweckumfang bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Aufenthaltstitels auszustellen.“

39. In § 34 Abs. 2 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „fünfzehn“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite