Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 196

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„4. Kinder im Fall der Familienzusammenführung binnen sechs Monaten nach der Geburt, soweit der Zusammenführende, dem die Pflege und Erziehung zukommt, rechtmäßig aufhältig ist;

5. Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;“

23. In § 21 Abs. 2 Z 6 wird die Wortfolge „Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67)“ durch die Wortfolge „ „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 43c)“ ersetzt.

24. § 21 Abs. 2 Z 8 bis 10 lautet:

„8. Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und die eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbs­tätigkeit“, eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragen, nach rechtmäßiger Ein­reise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

9. Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach recht­mäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und

10. Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 58a) verfügen.“

25. In § 21 Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 10, Abs. 3 und 5“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5“ ersetzt.

26. Nach § 21 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Abs. 2 bis 6 gelten nicht für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeit­nehmer (§ 58) beantragen.“

27. In § 21a Abs. 1 wird das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10“ ersetzt und entfallen die Wortfolgen „oder Kurszeugnisses“ und „oder das Kurszeugnis“.

28. In § 21a Abs. 2 wird das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10“ ersetzt.

29. § 21a Abs. 3 lautet:

„(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn

1. die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrations­verein­barung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen oder

2. der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungs­bewil­ligung – Künstler“ gemäß § 43a für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.“

30. In § 21a Abs. 4 Z 2 wird nach der Wortfolge „einer österreichischen Berufs­vertretungsbehörde nachzuweisen“ die Wortfolge „; steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde


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