Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 195

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

10. Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbs­tätigkeit“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f, g oder i AuslBG oder § 1 Z 1, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, vom Anwen­dungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, berechtigt;“

10. Nach § 8 Abs. 1 Z 10 werden folgende Z 11 und 12 angefügt:

„11. Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Forscher“, der zur befristeten Nieder­lassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für eine For­schungseinrichtung berechtigt;

12. „Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bun­desgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69).“

11. In § 8 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 1 Z 10“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 12“ ersetzt.

12. In § 10 wird in Abs. 3 Z 1 die Wortfolge „eine weitere Aufenthalts- oder Nieder­lassungsberechtigung“ durch die Wortfolge „ein weiterer Aufenthaltstitel oder eine weitere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts“ ersetzt.

13. § 10 Abs. 3 Z 8 entfällt.

14. In § 11 Abs. 2 wird in Z 5 die Wendung „, und“ durch einen Strichpunkt ersetzt und in Z 6 der Punkt durch die Wendung „, und“ ersetzt sowie folgende Z 7 angefügt:

„7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.“

15. In § 11 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 2 Z 1 bis 6“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 1 bis 7“ ersetzt.

16. In § 11 Abs. 4 lautet Z 2:

„2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Grup­pierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzu­nehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demo­kratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.“

17. In § 11 Abs. 5 entfällt der Beistrich nach dem Klammerzitat „(§ 2 Abs. 1 Z 15)“.

18. In § 11 Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 2 Z 2 bis 4“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 2 und 4“ ersetzt.

19. In § 12 Abs. 7 wird nach dem Wort „ausgeschöpft“ die Wortfolge „oder – wenn auch nicht rechtskräftig – zugeteilt“ eingefügt.

20. § 19 Abs. 10 lautet:

„(10) Erteilt ein Verwaltungsgericht des Landes einen Aufenthaltstitel, so hat die Behörde die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszu­folgen.“

21. In § 20 Abs. 1a wird das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9, 10 oder 11“ ersetzt.

22. In § 21 Abs. 2 lauten Z 4 und Z 5:

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite