Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 194

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Die Abänderungsanträge sind ausreichend unterstützt und stehen somit mit in Ver­handlung.

Die beiden Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Gesamtändernder Abänderungsantrag

der Abgeordneten Otto Pendl, Werner Amon, Kolleginnen und Kollegen

Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremden­polizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005, das BFA-Verfahrensgesetz, das Grundver­sorgungsgesetz – Bund 2005 und das Grenzkontrollgesetz geändert werden (Frem­den­rechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 43 folgende Einträge eingefügt:

„§ 43a. „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43b.  „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“

§ 43c.  „Niederlassungsbewilligung – Forscher“

§ 43d.  Aufnahmevereinbarung“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 58:

„§ 58.   Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („ICT“)“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 58 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 58a. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitglied­staates“

4. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu §§ 61, 67 und 68.

5. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „Aufenthaltsrechts“ die Wortfolge „und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 58a)“ eingefügt.

6. In § 2 Abs. 1 Z 15 entfällt die Wortfolge „einer alle Risken abdeckenden Kran­kenversicherung,“.

7. In § 2 Abs. 3 und in § 45 Abs. 2 wird jeweils das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 10“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 12“ ersetzt.

8. In § 3 Abs. 1 entfällt die Wendung „in seinem Namen“.

9. § 8 Abs. 1 Z 9 und 10 lauten:

„9. Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Künstler“, der zur befristeten Nie­derlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG erstellt wurde, oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt;

 


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