Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 199

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3. eine schriftliche Mitteilung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 Abs. 4 AuslBG vorliegt.“

50. § 41a Abs. 10 lautet:

„(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn es sich um einen unbegleiteten minder­jährigen Fremden handelt und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbe­schlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des § 19. Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.“

51. In § 43 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „12 Monaten“ durch den Ausdruck „zwei Jahren“ und das Zitat „§ 24 AuslBG“ durch das Zitat „§ 24 Abs. 1 AuslBG“ ersetzt.

52. In § 43 Abs. 4 wird das Zitat „§ 41 Abs. 1 oder 2 Z 1, 2 oder 3“ durch das Zitat „§ 41 Abs. 1 oder 2 Z 1 bis 3 oder 5“ und in Z 2 das Zitat „§ 41a Abs. 1“ durch das Zitat „§ 41a Abs. 1 oder 7a“ ersetzt.

53. In § 43 Abs. 4 Z 3 wird der Ausdruck „12 Monaten“ durch den Ausdruck „zwei Jahren“ und das Zitat „§§ 12 bis 12b“ durch das Zitat „§§ 12 bis 12b oder 24 Abs. 2“ ersetzt.

54. Nach § 43 werden folgende §§ 43a bis 43d samt Überschriften eingefügt:

„„Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43a. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1. im Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Ge­schäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG vorliegt oder

2. im Fall der Selbständigkeit deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen.

(2) Eine Haftungserklärung ist zulässig. § 47 Abs. 5 gilt sinngemäß.

„Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“

§ 43b. Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbs­tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2. eine Tätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f, g oder i AuslBG oder § 1 Z 1, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, ausüben und

3. die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat.

 


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