Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 200

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„Niederlassungsbewilligung – Forscher“

§ 43c. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ mit bis zu zweijähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2. eine Tätigkeit, die vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, für eine Forschungseinrichtung ausüben und

3. sie eine mit einer Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1) abgeschlossene Aufnahme­vereinbarung (§ 43d) nachweisen.

Aufnahmevereinbarung

§ 43d. Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

1. die Vertragspartner;

2. den Zweck, die Dauer, den Umfang und die Finanzierung des konkreten For­schungs­projektes;

3. Angaben über das monatliche Bruttoentgelt oder diesem gleichzusetzende Einkünfte.“

55. In § 44 Abs. 2 wird die Wortfolge „Drittstaatsangehörigen, die Träger von Pri­vilegien und Immunitäten waren (§ 95 FPG), kann“ durch die Wortfolge „Dritt­staatsangehörigen kann im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 95 FPG)“ersetzt.

56. In § 44a wird die Wendung „ist § 24 Abs. 1 und 2“ durch die Wendung „sind § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 2“ ersetzt.

57. In § 45 Abs. 1 wird die Wendung „zur Niederlassung berechtigt waren“ durch die Wendung „tatsächlich niedergelassen waren“ ersetzt.

58. In § 45 Abs. 2 entfällt im ersten Satz der Beistrich nach dem Wort „oder“.

59. In § 46 Abs. 1 lautet Z 1:

„1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Nieder­lassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,“

60. In § 46 Abs. 1 wird nach der Z 1 folgende Z 1a angefügt:

„1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Dauer­aufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,“

61. In § 46 Abs. 1 Z 2 wird in lit. b das Zitat „§ 41a Abs. 1 oder 4“ durch das Zitat „§ 41a Abs. 1, 4 oder 7a“ ersetzt und entfällt das Wort „oder“.

62. In § 46 Abs. 1 Z 2 wird in lit. c der Punkt am Ende durch die Wendung „, oder“ ersetzt sowie folgende lit. d angefügt:

„d. als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufent­haltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt.“

 


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