Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 202

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„Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates

§ 58a. (1) Drittstaatsangehörigen, die einen gültigen Aufenthaltstitel „ICT“ eines ande­ren Mitgliedstaates besitzen, ist eine Aufenthaltsbewilligung als mobiler unterneh­mensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“) zu erteilen, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen,

2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 2 AuslBG vorliegt und

3. die Gesamtaufenthaltsdauer im Gebiet der Mitgliedstaaten gemäß § 58 Abs. 4 nicht überschritten wird.

(2) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler unter­nehmensintern transferierter Arbeitnehmer sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß § 20f Abs. 2 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag

1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder

2. wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) abzuweisen ist.

(3) Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeits­marktservice gemäß § 20f Abs. 2 AuslBG über die Zulassung zur Beschäftigung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer in Rechtskraft, ist das Verfah­ren ohne weiteres einzustellen.

(4) Die Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeit­nehmer ist grundsätzlich mit der Dauer des im Bundesgebiet erfolgenden Transfers, längstens jedoch mit der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „ICT“ des anderen Mitgliedstaates zu befristen.“

68. In § 59 Z 2 wird nach der Wortfolge „eine Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter“ die Wortfolge „oder ein Fall des § 18 Abs. 3 Z 2 oder 3, Abs. 3a oder Abs. 12 AuslBG“ eingefügt.

69. Die §§ 61, 67 und 68 samt Überschriften entfallen.

70. In § 62 Z 2 wird nach der Wortfolge „eine Tätigkeit, die“ das Zitat „gemäß § 1 Abs. 2 lit. e oder j AuslBG oder § 1 Z 3, 5, 10 oder 15 AuslBVO“ eingefügt und entfällt das Zitat „(§ 1 Abs. 2 bis 4 AuslBG)“.

71. In § 63 Abs. 1 wird in Z 4 die Wendung „oder“ durch einen Strichpunkt ersetzt, in Z 5 das Zitat „Z 1 oder 2“ durch das Zitat „Z 1, 2 oder 6“ ersetzt, der Punkt durch die Wendung „, oder“ ersetzt sowie folgende Z 6 angefügt:

„6. Schüler einer Privatschule sind, für die im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde.“

72. In § 63 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Wurde die Aufnahme als außerordentlicher Schüler gemäß § 4 Abs. 3 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, von der Schulbehörde um weitere zwölf Monate verlängert, kann in den Fällen des Abs. 1 Z 5 trotz fehlendem Nachweis


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