Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 203

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über die Aufnahme als ordentlicher Schüler die Aufenthaltsbewilligung einmalig verlängert werden.“

73. § 64 Abs. 4 und 5 lauten:

„(4) Drittstaatsangehörigen, die ein Studium gemäß Abs. 1 Z 2 erfolgreich abge­schlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41 anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung für Studierende im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche für die Dauer von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 1) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teils weiter vorliegen.

(5) Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß Abs. 4 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 ist nur in den Fällen des § 41 oder § 47 Abs. 2 zulässig.“

74. § 64 Abs. 6 entfällt.

75. In § 66 Abs. 1 wird in Z 4 die Wendung „, und“ durch einen Strichpunkt ersetzt, in Z 5 der Punkt am Ende durch die Wendung „, und“ ersetzt sowie folgende Z 6 angefügt:

„6. der Fremde in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung keine Aufenthalts­bewilligung Sozialdienstleistende innegehabt hat.“

76. In § 69 Abs. 2 wird das Wort „oder“ durch die Wortfolge „, für Sonderfälle unselb­ständiger Erwerbstätigkeit (§ 62), sofern der Aufenthaltsbewilligung für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit eine Tätigkeit gemäß § 1 Z 10 AuslBVO zu Grunde liegt, oder“ ersetzt.

77. Nach § 69 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Familienan­gehörige von Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung als unterneh­mens­intern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) oder einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58a) sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen.“

78. In § 71 Abs. 1 wird in Z 1 der Strichpunkt durch das Wort „und“ ersetzt und entfallen Z 2 und Z 3.

79. In § 77 Abs. 1 Z 5 wird das Zitat „“§ 27 Abs. 4,““ durch das Zitat „27 Abs. 4,“ ersetzt.

80. In § 77 Abs. 2 Z 4 entfällt die Wortfolge „oder Kurszeugnisse“ und wird in Z 6 das Zitat „§ 68“ durch das Zitat „§ 43d“ ersetzt.

81. Der Inhalt des § 80 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die AuslBVO oder die PersGV 2014 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Rechtsnorm zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verweises nach diesem Bundesgesetz.“

82. § 81 werden folgende Abs. 41 bis 45 angefügt:

„(41) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 erteilte Aufenthalts­bewilligungen gemäß § 58 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechti­gungsumfanges weiter.

 


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