Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 211

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„7. Hauptstück

Abschiebung und Duldung“

56. § 46 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vor­behaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Doku­mentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nach­weislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundes­amt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Frem­den gemäß § 46a geduldet ist.“

57. In § 46 erhält der bisherige Abs. 2a die Absatzbezeichnung „(2b)“ und wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbeson­dere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedoku­ment für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzu­nehmen.“

58. § 46 Abs. 2b (neu) lautet:

„(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlan­gung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen auslän­dischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.“

59. In § 46 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „insbesondere hat es“ die Wortfolge „allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und“ eingefügt.

60. § 46a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.“

61. In § 46a werden in Abs. 1 Z 1 nach dem Zitat „52 Abs. 9“ das Zitat „Satz 1“ und in Abs. 3 nach dem Wort „Gründe“ der Klammerausdruck „(Abschiebungshindernisse)“ eingefügt.

62. In § 52 Abs. 2 entfällt im Schlussteil die Wendung „und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt“.

63. § 52 Abs. 9 lautet:

 


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