Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 210

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

„Durchsuchungsauftrag

§ 35a. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass sich ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 39 Abs. 5b) erlassen worden ist, in bestimmten Räumlichkeiten aufhält, kann die Landespolizeidirektion, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages erforderlich erscheint, den Organen des öffentlichen Sicher­heitsdienstes den Auftrag erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten und zu durch­suchen.

(2) Der Auftrag gemäß Abs. 1 ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls­gewalt. Die erfolgte Durchsuchung ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Betroffenen auf Verlangen so bald wie möglich, jedenfalls binnen 24 Stunden, schriftlich zu bestätigen.“

50. § 36 Abs. 1 Z 2 bis 4 lauten:

„2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass dies not­wendig ist, um eines Fremden, an dem Schlepperei begangen wird (Geschleppter) oder der gegen Vorschriften verstößt, mit denen die Prostitution geregelt ist, habhaft zu werden;

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass darin mindestens drei Fremde aufhältig sind und sich darunter ein Fremder befindet, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält;

4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass dies notwen­dig ist, um einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit zu betreten; oder“

51. In § 36 Abs. 1 wird nach Z 4 folgende Z 5 angefügt:

„5. ein Durchsuchungsauftrag (§ 35a) vorliegt und dies zur Durchsetzung dieses Auftrages notwendig ist.“

52. In § 39 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 2 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

„3. er eine Gebietsbeschränkung nach § 52a, eine Wohnsitzauflage nach § 57, eine Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005 oder eine Wohnsitzbe­schränkung nach § 15c AsylG 2005 missachtet.“

53. In § 39 Abs. 5b wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Vorliegen eines Fest­nahme­auftrages ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor die Landespoli­zeidirektion festzunehmen.“

54. Die Überschrift des 6. Hauptstücks lautet:

„6. Hauptstück

Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“

55. Die Überschrift des 7. Hauptstücks lautet:

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite