Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 209

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2. aus Gründen des nationalen Interesses oder

3. auf Grund internationaler Verpflichtungen

notwendig ist.“

38. In § 24 Abs. 1 wird in Z 3 nach dem Wort „Tätigkeit“ die Wortfolge „als Saisonier (§ 2 Abs. 4 Z 13)“ eingefügt.

39. § 24 Abs. 2 entfällt.

40. In § 24 Abs. 3 wird der Verweis „§ 18 Abs. 12 AuslBG“ jeweils durch „§ 18 Abs. 12 oder 13 AuslBG“ ersetzt und werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Abs. 1 findet ferner auf Fremde während des Aufenthaltes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung gemäß § 18 Abs. 13 AuslBG keine Anwendung, wenn sie Inhaber eines Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeit­nehmer eines Mitgliedstaates gemäß ICT-Richtlinie sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen.

(5) Teilt die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion die erneute Beantragung einer Beschäftigungs­be­willigung gemäß § 5 AuslBG auf Basis eines Visums C mit mehrjähriger Gültig­keitsdauer (Art. 24 Visakodex) mit, hat die Landespolizeidirektion unverzüglich zu prüfen, ob Annullierungs- oder Aufhebungsgründe oder eine Gegenstandslosigkeit des Visums vorliegen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist über das Ergebnis der Prüfung und gegebenenfalls über die Annullierung, Aufhebung oder Gegenstandslosigkeit des Visums zu verständigen.“

41. In § 26 wird die Wortfolge „dem Fremden“ durch die Wortfolge „dem Familien­angehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005“ ersetzt.

42. In § 27 Abs. 3 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

„6. eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG des Fremden gemäß § 9 AuslBG rechtskräftig widerrufen wurde.“

43. In § 27 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Abweichend von Abs. 3 sind Visa D für Saisoniers auf Grund des Abs. 3 Z 3 zu annullieren; diesfalls gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß.“

44. Die Überschrift des Abschnitts 3a des 4. Hauptstücks lautet:

„3a. Abschnitt

Besondere Bewilligungen“

45. In § 27a Abs. 1 wird das Wort „Visumspflicht“ durch das Wort „Visumpflicht“ ersetzt.

46. In § 31 Abs. 1 wird nach Z 4 folgende Z 5 eingefügt:

„5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;“

47. § 31 Abs. 1 Z 6 entfällt.

48. § 31 Abs. 2 und 3 entfallen.

49. Nach § 35 wird folgender § 35a samt Überschrift eingefügt:

 


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