Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 208

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9. Visum für Saisoniers.“

31. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens

1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8;

2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 9;

3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder

4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß § 1 Z 14 AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.“

32. In § 20 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Visa gemäß Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag gemäß § 22a gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bun­desgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.“

33. In § 21 Abs. 1 erster Halbsatz wird der Verweis „§ 20 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5“ durch den Verweis „§ 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5, 8 und 9“ ersetzt.

34. In § 21 Abs. 2 Z 4 wird der Verweis „§ 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7“ durch den Verweis „§ 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 9“ ersetzt.

35. In § 21 Abs. 2 Z 12 wird die Wendung „oder“ durch einen Strichpunkt ersetzt, in Z 13 die Wendung „dafür wirbt.“ durch die Wendung „dafür wirbt oder“ ersetzt und folgende Z 14 angefügt:

„14. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Grup­pierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzu­nehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demo­kratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeu­gen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.“

36. § 21a Abs. 2 entfällt.

37. Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:

„Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 22a. Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kann vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts auf Antrag im Inland ein Visum aus besonders berück­sichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 vorliegen und dies

1. aus humanitären Gründen,

 


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