Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 207

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

nach dem Ort der Unterkunft, die der Fremde gemäß § 57 oder § 15b AsylG 2005 zu nehmen hat oder nach dem Bundesland, in dem der Asylwerber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 15c AsylG 2005 zu begründen hat.“

19. In § 7 Z 4 wird der Verweis „§§ 22 und 26a“ durch den Verweis „§ 21a iVm § 20 Abs. 2 Z 3, §§ 22 und 26a“ ersetzt.

20. In §§ 8 Abs. 1, 16 Abs. 1, 17 Abs. 3, 24a Abs. 6, 30 Abs. 3, 95, 102 Abs. 4 und 127 wird die Wendung „für europäische und internationale Angelegenheiten“ jeweils durch die Wendung „für Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.

21. In § 9 Abs. 4 wird der Verweis „§ 5 Abs. 3 und 4“ durch den Verweis „§ 5 Abs. 1 Z 2“ ersetzt.

22. In § 11 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“

23. In § 11 wird in Abs. 4 Satz 3 das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt und nach dem Wort „Rechtsmittelinstanz“ die Wortfolge „und die Rechtsmittelfrist“ eingefügt sowie entfällt in Abs. 7 der Verweis „FPG“.

24. In § 11 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“

25. Nach § 11a wird folgender § 11b samt Überschrift eingefügt:

„Verfahren vor den Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten
gemäß § 5 Abs. 1 Z 2

§ 11b. (1) § 11 Abs. 1, 2, 4 und 6 bis 9 gelten sinngemäß in Verfahren vor den Lan­despolizeidirektionen in Visaangelegenheiten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 mit der Maßgabe, dass bei Erteilung oder Verlängerung eines Visums die Zustellung durch Übergabe an den Empfänger in der Landespolizeidirektion erfolgt.

(2) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 4 Z 17a) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums für Saisoniers bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion im Inland einzubringen. Dem Verlängerungsantrag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 stattzugeben.“

26. In § 12 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Hauptstadt des Bundeslandes, in dem“ durch die Wortfolge „, in dessen Sprengel“ ersetzt.

27. In § 13 Abs. 2 wird im ersten Satz das Wort „zu“ durch das Wort „zur“ ersetzt.

28. In § 13 Abs. 3 wird das Zitat „3. bis 6“ durch das Zitat „3. bis 6.“ ersetzt.

29. In § 15 Abs. 4 wird in Z 3 das Wort „oder“ durch einen Strichpunkt ersetzt, in Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und danach das Wort „oder“ sowie folgende Z 5 angefügt:

„5. wenn der Fremde Inhaber eines Aufenthaltstitels für unternehmensintern trans­ferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines Mitgliedstaates ist, der das SDÜ nicht vollständig anwendet.“

30. In § 20 Abs. 1 wird in Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 und 9 angefügt:

„8. Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite