Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 225

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Artikel 6

Änderung des Grenzkontrollgesetzes

Das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge „Artikel 23 ff der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. Nr. L 105 vom 13.04.2006, S. 1“ durch die Wortfolge „Artikel 25 ff der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (Kodifizierter Text), ABl. Nr. L 77 vom 09.03.2016, S. 1“ ersetzt.

Allgemeiner Teil

Mit vorliegendem Entwurf werden die fremdenrechtlichen Materiengesetze vorrangig an die Vorgaben zweier EU-Richtlinien, einerseits der Richtlinie 2014/36/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl. Nr. L 94 vom 28.3.2014 S. 375 (im Folgenden: „Saisonier-RL“), und andererseits der Richtlinie 2014/66/EU über die Be­dingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. Nr. L 157 vom 27.05.2014 S. 1 (im Folgenden: „ICT-RL“), angepasst.

Die Saisonier-RL legt die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt zum Zwecke der Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer sowie die damit zusammen­hän­genden Rechte von Saisonarbeitnehmern fest. Gemäß Art. 3 lit. b Saisonier-RL ist ein „Saisonarbeitnehmer“ ein Drittstaatsangehöriger, der sich – unter Beibehaltung seines Hauptwohnsitzes in einem Drittstaat – rechtmäßig und vorübergehend im Hoheits­gebiet eines Mitgliedstaats aufhält, um im Rahmen eines oder mehrerer befristeter Arbeitsverträge, den bzw. die dieser Drittstaatsangehörige direkt mit dem in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgeber geschlossen hat, eine saisonabhängige Tätigkeit auszuüben. Die Einreise und der Aufenthalt von Saisonarbeitnehmern werden dabei weiterhin im Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) im Rahmen der Erteilung eines Visums C oder D geregelt.

Darüber hinaus wird im FPG das Visum D „aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" eingeführt und vorgesehen, dass Visa D für längerfristige Aufenthalte im Bundesgebiet sowie Visa D zu Erwerbszwecken unter Einhaltung bestimmter Bedingungen für bis zu 12 Monate ausgestellt werden können.

Das Hauptziel der ICT-RL ist die Schaffung von Regelungen für die Einreise von Drittstaatsangehörigen und ihren Familienangehörigen für den Aufenthalt von mehr als 90 Tagen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, die Bedingungen für deren Aufenthalt und Beschäftigung sowie die Mobilitätsrechte innerhalb der EU-Mitgliedstaaten, die Inhabern eines Aufenthaltstitels für unternehmensintern transfe­rierte Arbeitnehmer, der von einem Mitgliedstaat auf Grundlage dieser Richtlinie erteilt wurde, zukommen. Dies wird durch Einführung zweier neuer Aufenthaltstitel haupt­sächlich im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) umgesetzt.

Die ICT-RL sieht vor, dass Drittstaatsangehörige, die in einem außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten ansässigen, multinationalen Unternehmen oder einer solchen Unternehmensgruppe tätig sind, für Aufenthalte von mehr als 90 Tagen in einen Mitgliedstaat vorübergehend entsandt werden können, sofern in diesem Mit-


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