gliedstaat eine Niederlassung desselben Unternehmens oder derselben Unternehmensgruppe existiert und der Drittstaatsangehörige (i) Führungskraft, (ii) Spezialist oder (iii) Trainee in dem Unternehmen (der Unternehmensgruppe) ist, wobei die Höchstdauer des unternehmensinternen Transfers für Führungskräfte und Spezialisten drei Jahre und für Trainees ein Jahr beträgt (siehe §§ 18a und 20f Ausländerbeschäftigungsgesetz [AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2017]). Ferner sieht die ICT-RL vor, dass solchen Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel (zum Zwecke des unternehmensinternen Transfers) ausgestellt wird, mit welchem Mobilitätsberechtigungen in sämtlichen Mitgliedstaaten verbunden sind (siehe § 58a NAG). Diese Mobilitätsberechtigungen erfordern auch Anpassungen im FPG, da alle Drittstaatsangehörigen, die Inhaber eines Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („ICT“) eines Mitgliedstaates sind, berechtigt sein müssen, visumfrei in das Bundesgebiet einzureisen und sich hier kurzfristig (bis zu 90 Tage) aufzuhalten, sofern die Bestimmungen des AuslBG entsprechend eingehalten werden.
Mit den Erkenntnissen vom 19.04.2016, Ro 2015/22/0010, vom 07.06.2016, Ro 2016/22/0008, und vom 20.07.2016, Ro 2016/22/0011, hielt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) im Zusammenhang mit der Aufenthaltsbewilligung für Künstler fest, dass die innerstaatliche Ausgestaltung der Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ den Drittstaatsangehörigen nicht daran hindere, langfristig ansässig zu werden. Entgegen der Systematik und dem Wortlaut des NAG sei daher dem betroffenen Künstler unmittelbar aufgrund der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 016 vom 23.01.2004 S. 44 (im Folgenden: „Daueraufenthalts-RL“), ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu ermöglichen. Anlässlich dieser Judikatur bedarf es der Umgestaltung einiger Aufenthaltsbewilligungen im NAG. In diesem Sinne sind bestimmte Aufenthaltszwecke, für die bislang eine Aufenthaltsbewilligung vorgesehen war, in Niederlassungsbewilligungen überzuleiten.
Im FPG werden für bestimmte qualifizierte Formen des rechtswidrigen Aufenthalts bzw. der rechtswidrigen Einreise eigene Straftatbestände mit jeweils erhöhtem Strafrahmen vorgesehen. Zudem wird bei der Schubhaft nunmehr ausdrücklich eine allfällige Straffälligkeit des betroffenen Fremden berücksichtigt. Darüber hinaus wird im FPG das Visum D „aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ eingeführt und vorgesehen, dass Visa D für längerfristige Aufenthalte im Bundesgebiet sowie Visa D zu Erwerbszwecken unter Einhaltung bestimmter Bedingungen für bis zu 12 Monate ausgestellt werden können.
Schließlich wird durch die Änderung des § 80 FPG einerseits die Regelung der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft den Vorgaben des Unionsrechts auf Grund der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. Nr. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 (im Folgenden: „Rückführungs-RL“), angepasst. Aus diesem Grund sollen die bisher in § 80 Abs. 4 und 5 normierten Durchrechnungszeiträume von einem Jahr bzw. von 18 Monaten, innerhalb derer die Aufrechterhaltung der Schubhaft für die jeweilige Höchstdauer zulässig ist, solange ein Schubhaftgrund bzw. ein Sicherungsbedarf gemäß § 76 Abs. 2 FPG vorliegt, ersatzlos entfallen. Andererseits sollen die von der Rückführungs-RL gebotenen Möglichkeiten – nach dem Vorbild anderer EU Mitgliedstaaten – dahingehend ausgeschöpft werden, dass die Höchstdauer der Schubhaft mit nunmehr – entsprechend Art. 15 Abs. 5 Satz 2 Rückführungs RL – sechs bzw. – in den in Art. 15 Abs. 6 Rückführungs RL genannten Fällen – mit 18 Monaten festgelegt wird.
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