Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 227

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Darüber hinaus wird im AsylG 2005 festgelegt, dass bei straffälligen Asylberechtigten nach dem Vorbild der bewährten Regelung des § 27 AsylG 2005 bereits bei Ankla­geerhebung, Betreten auf frischer Tat bei Begehung eines Verbrechens sowie Anordnung der Untersuchungshaft das Aberkennungsverfahren einzuleiten und beschleunigt – binnen einem Monat – zu führen ist.

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen zudem auch jene Maßnahmen umgesetzt werden, die im „Arbeitsprogramm der Bundesregierung 2017/2018 für Österreich (Jänner 2017)“ zur Eindämmung der Migration beschlossen wurden. Die Maßnahmen, welche insgesamt zu einer effizienteren Verfahrensführung, einer verstärkten Rückkehr­beratung und -vorbereitung sowie zu einer Steigerung der Ausreisen unrechtmäßig aufhältiger Fremder führen sollen, umfassen zum einen Auflagen während des Asylverfahrens und zum anderen Auflagen und Beschränkungen im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandes­bringung nach negativem Abschluss des Asylverfahrens. So ist es Asylwerbern nach Zulassung zum Verfahren und ab Aufnahme in eine Betreuungseinrichtung des Landes untersagt, in einem anderen Bundesland als jenem, durch welches ihnen Grundver­sorgung gewährt wird, ihren Wohnsitz bzw. ihren Aufenthalt zu begründen. Weiters kann Asylwerbern künftig gemäß § 15b AsylG 2005 aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder der zügigen Verfahrensführung mittels Verfah­rensanordnung des Bundesamtes aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier Unterkunft zu nehmen. Diese Anordnung der Unterkunftnahme kann nur in bestimmten Fällen, nach einer individuellen Prüfung, angeordnet werden und gilt sodann bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, dh. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, solange dem Asylwerber das Quartier zur Verfügung gestellt wird. Zudem sieht § 57 FPG – als Ergänzung zu den in § 56 FPG geregelten Auflagen – nunmehr eine Wohnsitzauflage vor, welche im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in zwei Konstellationen zum Tragen kommen kann: einerseits wenn ein Drittstaatsangehöriger seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht innerhalb der festgesetzten Frist (§ 55 FPG) nachkommt und bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er auch weiterhin seiner Ausreisever­pflichtung nicht nachkommen wird, und andererseits, wenn aus Gründen der öffent­lichen Ordnung oder Sicherheit mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung von vornherein keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird. Ebenso kann eine Wohnsitzauflage erlassen werden, wenn gegen den Drittstaatsangehörigen eine Anordnung zur Außerlandesbringung rechtskräftig erlassen wurde und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. In diesen Fällen wird dem Drittstaatsangehörigen mittels Mandats­bescheid aufgetragen, bis zur Ausreise in einem vom Bundesamt bestimmten Quartier des Bundes Unterkunft zu nehmen. Bei diesem handelt es sich um eine Betreuungs­einrichtung des Bundes gemäß dem neu geschaffenen § 6 Abs. 2a Grundversor­gungsgesetz – Bund 2005, in welchem künftig eine verstärkte Rückkehrberatung (ins­besondere Rückkehrberatungsgespräche zur Abklärung der Perspektiven) und Rück­kehrhilfe (insbesondere in Form von Geldleistungen zur Unterstützung der freiwilligen Ausreise und allenfalls der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat) stattfinden sollen. Der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen soll dabei ab Aufnahme in die Grund­versorgung – und solange ihm diese zur Verfügung gestellt wird – ex lege auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich die Betreuungseinrichtung befindet, beschränkt sein (Gebietsbeschränkung gemäß § 52a FPG).

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich bezüglich des Art. 1 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B VG (Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen), be-


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