Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 228

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züg­lich des Art. 2 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B VG (Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, Aufenthaltsverbot, Aus-weisung und Abschiebung) und Art. 10 Abs. 1 Z 7 B VG (Fremdenpolizei), bezüglich des Art. 3 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B VG (Asyl, Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen), be­züglich des Art. 4 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B VG (Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Aufent­haltsverbot, Ausweisung und Abschiebung, Asyl), bezüglich des Art. 5 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B VG (Asyl) und des Art. 6 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B VG (Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm).

Zu den Änderungen im Einzelnen:

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

Ein inhaltlicher Schwerpunkt dieses Entwurfs ist die innerstaatliche Umsetzung der ICT-RL. Durch die Einführung eines vereinfachten Zulassungsverfahrens für die Erteilung einer speziellen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für unternehmensintern transferierte Führungskräfte, Spezialisten und Trainees sollen für Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die in multinationalen Unternehmen oder Unternehmensgruppen tätig sind, attraktivere Bedingungen für eine vorübergehende Verlegung in innerhalb der Europäischen Union angesiedelte Niederlassungen geschaffen werden. Unterneh­mensinterne Transfers von in Schlüsselpositionen beschäftigten Mitarbeitern erschließen den aufnehmenden Unternehmensteilen neue Fertigkeiten und Fachkenntnisse, Inno­vationen und ökonomische Möglichkeiten, wodurch die wissensbasierte Wirtschaft in der Europäischen Union vorangebracht und Investitionsströme innerhalb der Euro­päischen Union gefördert werden. Die mit dem Entwurf vorgesehenen Änderungen können daher als Instrument gesehen werden, um die Wirtschaft in der Europäischen Union und damit auch den Wirtschaftsstandort Österreich zu stärken. Weiters wird die Mobilität von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern innerhalb der Euro­päischen Union durch ein vereinfachtes Zulassungsverfahren begünstigt.

Der Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer nach der ICT RL erleichtert seinem Inhaber den Zugang zum Arbeitsmarkt, schafft günstigere Bedin­gungen für die Familienzusammenführung und erleichtert ebenso die Mobilität inner­halb der Europäischen Union. Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer, die bereits über einen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates verfügen und in einem Unternehmensteil, der in einem zweiten Mitgliedstaat angesiedelt ist, für bis zu 90 Tage eingesetzt werden sollen, können ihre Tätigkeit nach entsprechender Notifizierung an den zweiten Mitgliedstaat auf Basis des vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels „ICT“ auch im zweiten Mitgliedstaat ausüben. Sollen unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer für mehr als 90 Tage in dem im zweiten Mitgliedstaat angesiedelten Unternehmensteil eingesetzt werden, kann der zweite Mitgliedstaat dies entweder auf Basis des Aufenthaltstitels „ICT“ des ersten Mitglied­staates zulassen oder die erforderliche Beantragung eines Aufenthaltstitels für mobile unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („mobile ICT“) vorsehen. Österreich hat sich bei der Umsetzung der ICT-RL dafür entschieden, im Falle der langfristigen Mobilität von mehr als 90 Tagen ein Antragsverfahren vorzusehen. Unternehmens­intern transferierte Arbeitnehmer erhalten daher für ihren Aufenthalt und ihre Be­schäftigung im Falle der langfristigen Mobilität bei Vorliegen der Voraus­setzungen den Aufenthaltstitel „mobile ICT“ in Österreich.

In Umsetzung dieser Vorgaben der Richtlinie werden innerhalb des NAG sohin zwei neue Aufenthaltsbewilligungen (Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transfe-


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