Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 229

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rierter Arbeitnehmer [„ICT“] und Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer [„mobile ICT“]) eingeführt. Des Weiteren finden sich spezifische Bestimmungen hinsichtlich der Familienzusammenführung im Gesetzes­text.

Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Künstler“, „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ und „Niederlassungsbewilligung – For­scher“

Das NAG differenziert in seiner Systematik zwischen Aufenthaltsbewilligungen, die zum bloß vorübergehenden befristeten Aufenthalt berechtigen (z.B. Betriebsentsandte, Studierende, Schüler), und Aufenthaltstiteln, die zur Niederlassung berechtigen (z.B. Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, „Niederlassungsbewilligung“, „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“). Anknüpfend an diese Differenzierung sind Bestimmungen wie „Deutsch vor Zuzug“ oder die Erfüllung der Integrationsvereinbarung – nunmehr nach den Bestimmungen des bereits beschlossenen Integrationsgesetzes – nur für Drittstaatsangehörige vorgesehen, die einen Aufenthaltstitel, der zur Niederlassung berechtigt, beantragen oder innehaben.

Die Erteilung eines Daueraufenthaltstitels (Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“) ist in Fortführung dieser Systematik gemäß § 45 ebenfalls auf Drittstaatsangehörige beschränkt, die innerhalb der letzten fünf Jahre zur Niederlassung in Österreich be­rechtigt waren. Ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Daueraufenthaltstitel ist demnach nicht möglich.

Die dargestellte unterschiedliche Qualifizierung von Aufenthaltszwecken steht grund­sätzlich in Einklang mit den Vorgaben der durch die Einführung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ umgesetzten Daueraufenthalts-RL, da auch diese in Art. 3 Abs. 2 lit. e Drittstaatsangehörige, deren Aufenthaltsgenehmigungen förmlich begrenzt wurden, von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt.

Mit den Erkenntnissen vom 19.04.2016, Ro 2015/22/0010, vom 07.06.2016, Ro 2016/22/0008, und vom 20.07.2016, Ro 2016/22/0011, sprach der VwGH im Zusam­menhang mit der bisherigen Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ allerdings aus, dass die innerstaatliche Ausgestaltung der Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ als Aufenthaltstitel für einen bloß vorübergehenden befristeten Aufenthalt den Drittstaatsangehörigen nicht daran hindere, langfristig ansässig zu sein, und es dem Beschwerdeführer daher aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit der Daueraufenthalts-RL offenstehe, direkt von einer Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ umzusteigen. Aufgrund dieser Judikatur ist eine Überarbeitung des NAG unter der Prämisse größtmöglicher Beibehaltung der bisherigen Systematik erforderlich. Es wird daher vorgeschlagen, die bisherigen Aufenthaltsbewilligungen „Künstler“ und „Forscher“ in Niederlassungsbewilligungen überzuleiten. Die Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, die an Drittstaatsangehörige, die vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind, erteilt wird, muss auf Grund der erfassten, sehr unterschiedlichen Tatbestände neu geordnet werden.

Da künftig für diese Personengruppe eine Niederlassung ermöglicht wird, fällt sie auch in den Anwendungsbereich von „Deutsch vor Zuzug“ und ist sie zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung – nunmehr nach den Bestimmungen des bereits beschlos­senen Integrationsgesetzes – verpflichtet, soweit nicht im Einzelfall (auf Grund unions­rechtlicher Vorgaben) etwas anders vorgesehen wird.

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für Gründer von Start-up-Unternehmen, Verlän­gerung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ und Verlän­ge­rung des Aufenthaltsrechts für Studienabsolventen zum Zwecke der Arbeitssuche

 


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