Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 269

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Fortsetzung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine Rückkehrent­schei­dung gemäß § 52 Abs. 1 zu erlassen ist. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rück­kehrentscheidung hat in den Fällen des § 52 Abs. 1 daher nur die Wirkung, dass die – bereits zuvor bestehende – Ausreiseverpflichtung gemäß § 46 vollstreckbar wird.

Das Gesetz setzt es als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreisever­pflich­tung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahmen seitens des Bundesamtes bzw. – in dessen Auftrag – der Landespolizeidirektion (§ 5 BFA VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehin­dernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehinder­nisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also zB. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs )Behörde zu beantragen. Der vorgeschlagene Abs. 2 trägt dem Rechnung und sieht daher vor, dass ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen. Die Neuregelung ist erforderlich, weil der Wortlaut des bisherigen Abs. 2 auf die Mitwirkung des Fremden an den Maßnahmen bzw. Amtshandlungen des Bundesamtes zum Zwecke der Erlangung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung(en) eingeschränkt ist und daher die Pflicht des Fremden, Vorbereitungen für seine Ausreise eigenständig – und somit außerhalb einer Amtshandlung des Bundesamtes – zu treffen, nicht umfasst (VwGH 23.03.2017, Ro 2017/21/0005 und Ra 2017/21/0035). Die Pflicht des Fremden nach dem vorge­schlagenen neuen Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbe­sondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Da je nach Herkunftsstaat die zuständigen ausländischen Behörden unterschiedliche Anforderungen für die Ausstellung von Reisedokumenten aufstellen, ist eine abschließende Aufzählung der diesbezüglich vom Fremden zu setzenden Einzelschritte nicht zweckmäßig. Trägt das Bundesamt dem Fremden die Erfüllung der Pflicht gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2 mit Bescheid auf – wozu es bloß ermächtigt, keineswegs aber verpflichtet ist –, sind die vom Frem­den konkret zu setzenden Schritte im Spruch des Bescheides genau zu bezeichnen. Bei der Bezeichnung dieser Einzelschritte werden die Anforderungen, welche die zuständige ausländische (Vertretungs )Behörde für die Ausstellung von Reisedoku­menten jeweils vorsieht, entsprechend zu berücksichtigen sein.

Wie auch in den Erläuterungen zu Abs. 2a festgehalten, besteht zwischen der Pflicht des Fremden zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes und seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Vorbereitung der Abschiebung durch das Bundesamt (Abs. 2a) insofern ein Rangverhältnis, als die zuerst genannte Pflicht nur dann zu erfüllen ist – und dem Fremden nur dann mit Bescheid gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2b auferlegt werden kann –, wenn das Bundesamt von seiner Ermächtigung gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2a nicht Gebrauch gemacht hat. Dies soll mit der Wortfolge „vorbehaltlich des Abs. 2a“ zum Ausdruck gebracht werden.

Satz 2 sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 erfolgt im Zusam­menwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde


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